In unserer Praxis kommen regelmäßig die wildesten Coaching-Verträge vor. Manchmal ist die Unverfrorenheit des Coaches aber geradezu unbegreiflich.
Ein Mandant hatte an einer kostenlosen Werbeveranstaltung eines Coaches teilgenommen, der sich dort auch sehr überzeugend präsentierte und damit warb, seinen Kunden (Unternehmern) Methoden zur Steigerung ihres Verkaufserfolges beibringen zu können. Was er sicher nur versehentlich vergaß zu erwähnen war, dass die von ihm beschriebene Methode im nur für den Vertrieb „Verkauf an Verbraucher“ gedacht war. Bekanntlich gelten im sogenannten B2B-Geschäft, also dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen an Unternehmer, deutlich andere Spielregeln.
Unser Mandant war ausschließlich im B2B-Geschäft tätig, was im Vorgespräch auch deutlich wurde. Das hinderte den Coach aber nicht daran, unserem Mandanten ein „Gold-Paket“ anzubieten, dessen Leistungen im Wesentlichen aus dem Zugang zur Videoplattform und einzelnen Telefonaten mit dem Trainer bestehen sollten.
Was eigentlich überhaupt Leistungsinhalt sein sollte, war völlig unklar. Der Vertrag strotzte nur so vor Köderbegriffen wie „Gold“, „Erfolg“, „Performance“, „Reichtum“ usw. An einem bestimmten Zeitpunkt des Programms sollte der Kunde sogar einen kleinen Goldbarren erhalten.
Der Preis für die Gesamtleistung: unfassbare 100.000 €. Natürlich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer…
Nachdem der Kunde bereits die Hälfte des Betrages bezahlt und die Kurse des Verkäufers besucht hatte, wurde klar, dass der ohnehin nicht ansatzweise klar beschriebene Leistungsgegenstand unmöglich erbracht werden konnte. Die Videos bestanden im Wesentlichen aus Allgemeinplätzen und Methoden, nichts ahnenden Verbrauchern Dienstleistungen oder Produkte aufschwatzen, welche diese gar nicht benötigten. Mit dem Geschäftsmodell unseres Mandanten, nämlich dem Vertrieb hochwertiger Beratungsleistungen an Unternehmer, hatte das Modell überhaupt nichts zu tun.
Auf seinen eigenen Vorschlag, den Vertrag zu beenden, ging der Coach jedoch nicht ein.
Nach Einschaltung von REPGOW konnten wir dagegen innerhalb kürzester Zeit eine Lösung erzielen. Nach entsprechender juristischer Korrespondenz erst mit der Gegenseite, dann mit deren Anwaltskanzlei konnte wir diese überzeugen, dass eine einvernehmliche Lösung ohne Gerichtsprozess (und die damit verbundene Öffentlichkeit) die deutlich bessere Lösung darstellen würde. Die Einigung mit der Gegenseite wurde getroffen, und der Mandant erhielt den größten Teil der gezahlten Beträge zurück.
Was bleibt, ist die Erkenntnis, dass auch ein Unternehmer (im vorliegenden Fall sogar ein Vollkaufmann im Sinne des HGB) keineswegs schutzlos ist, wenn Coaching-Verträge die Grenzen der Sittlichkeit überschreiten. Auch in solchen Fällen kann REPGOW helfen.
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