Ausstieg aus Coaching-Vertrag nach außergerichtlichem Vergleich

Coaching-Verträge versprechen oft das Blaue vom Himmel. Durch gezieltes Coaching sollen sich in kurzer Zeit hohe Einnahmen generieren lassen. Umso enttäuschender ist häufig das Ergebnis für die Teilnehmer. Das Coaching erweist sich für sie als sinnlos und statt die erhofften Gewinne zu erwirtschaften, stecken sie in teuren Verträgen fest. Doch es gibt (fast) immer auch einen Ausweg – gerichtlich oder außergerichtlich.

So lohnt es sich in jedem Einzelfall die Situation genau zu prüfen und dann zu entscheiden, welches des beste Weg ist, um aus einem Coaching-Vertag auszusteigen. Auch die außergerichtliche Einigung kann der richtige Weg sein. Das zeigt ein aktueller Fall. Hier hatte unsere Mandantin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin einen teuren Coaching-Vertrag abgeschlossen. Mehr als 70.000 Euro hätte sie bis zum Ende der Laufzeit zahlen sollen, obwohl ihr das Coaching überhaupt nichts brachte. Wir haben ihr ihre verschiedenen rechtlichen Möglichleiten aufgezeigt und mit dem Coach schließlich einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. So ist es gelungen, dass unsere Mandantin 75 Prozent der ursprünglich vereinbarten Summe nicht zahlen muss.

Das war nur möglich, weil wir den Einzelfall gründlich geprüft und mit anderen Fällen verglichen haben. Diese Analyse zeigte uns, dass in diesem Fall der außergerichtliche Vergleich der beste Weg war, zum Erfolg zu kommen.

Ausstieg durch Widerruf

Viele Anbieter der Coachings legen großen Wert darauf, dass der Coaching-Vertrag nicht als Privatperson, sondern als Unternehmer geschlossen wird. Hintergrund ist, dass Unternehmer durch das Gesetz schlechter geschützt sind als Verbraucher. So hat der Verbraucher z.B. ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn der Coaching-Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, also beispielsweise telefonisch oder per E-Mail, zu Stande gekommen ist. Über dieses Widerrufsrecht muss er aufgeklärt werden. Ist diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.

OLG Celle öffnet Türen

Wer einen Vertrag über Online-Coaching als Unternehmer abgeschlossen hat, kann in vielen Fällen von einem bahnbrechenden Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 profitieren. Das OLG hat entschieden, dass Verträge über Online-Coachings nichtig sind, wenn der Vertrag als Fernunterrichtsvertrag ausgestaltet ist und Online-Coach nicht über die erforderliche staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt – was in der Regel nicht der Fall ist. Damit besteht für Verbraucher und Unternehmer vielfach die Möglichkeit, ihren Online-Coaching-Vertrag zu kündigen oder zu widerrufen.

Allerdings lässt sich auch die Entscheidung des OLG Celle nicht auf jeden Fall anwenden. Damit ein Online-Coaching als Fernlehrgang eingestuft werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es kommt auf den Einzelfall an.

Sittenwidrigkeit und Wucher

Coaching-Verträge können aber auch wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher nichtig sein. Sittenwidrigkeit liegt bspw. vor, wenn das Angebot des Coaches und die erbrachte Leistung in einem krassen Missverhältnis stehen.

Um Kunden anzulocken, werben die Coaches häufig mit vollmundigen Versprechungen. Dann liegt beim Abschluss des Coaching-Vertrags bisweilen ein sog. Werkvertrag vor, d.h. der Coach schuldet auch ein bestimmtes Ergebnis. Wird dieses durch Verschulden des Coaches nicht erreicht, kann der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung oder Befreiung von seinen Zahlungsverpflichtungen haben.

Auf den Einzelfall kommt es an

Ausstiegsmöglichkeiten aus Coaching-Verträgen gibt es viele. Es gilt im Einzelfall immer die richtige Möglichkeit zu wählen, um den Vertrag schnellstmöglich zu beenden.

Wie sind mit den unterschiedlichen Tricks und Kniffs der Coaches bestens vertraut und kennen daher auch die geeigneten Möglichkeiten aus dem Vertrag wieder auszusteigen. Die eine „Königslösung“ gibt es dabei nicht. Jeder Einzelfall muss genau betrachtet und das Vorgehen darauf abgestimmt werden.

Wir beraten Teilnehmer, die Online-Coachings bei

  • Dirk Kreuter / BV Bestseller Verlag / My Best Concept GmbH
  • Marco Alves
  • Niazi-Hoffmann
  • Namotto / Frau Orange GmbH
  • Machin Sales Academy
  • Speed and Space Mentoring GmbH
  • Erdem Nazli / E-Nazli Consulting
  • Logical Lemon Consulting
  • Felix Thönnessen

abgeschlossen haben, gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.