Ob es nun um die persönliche Selbstoptimierung geht oder darum, beruflich durchzustarten und das eigene Unternehmen erfolgreich am Markt zu etablieren – das vermeintliche Zauberwort heißt für viele Coaching. Für zahlreiche Lebensbereiche bieten Coaches ihre Hilfe an und das Geschäft boomt. Allerdings halten die Coachings, gerade bei unseriösen Anbietern, häufig nicht das, was sie versprochen haben und der Kunde zahlt viel Geld für wenig Leistung.
Gerade Existenzgründer sind ein Ziel für Coaching-Angebote. Mit den Tipps und Tricks der Coaches soll das Unternehmen so richtig durchstarten. Allzu oft wird daraus allerdings ein Fehlstart. Es gibt sowohl für Privatleute als auch für Gewerbetreibende und Unternehmer Möglichkeiten, sich von einem Coaching-Vertrag zu lösen.
Dabei ist zunächst die Feststellung wichtig, ob der Coaching-Vertrag als Privatperson oder als Unternehmer geschlossen wurde, denn die Rechtsfolgen sind unterschiedlich. Der Verbraucher ist per Gesetz besser geschützt als der Gewerbetreibende.
Verbraucher kann Coaching-Vertrag ggf. widerrufen
So hat der Verbraucher bei Verträgen, die ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also beispielsweise telefonisch, über Video oder per E-Mail zu Stande gekommen sind, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zudem muss der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Ist die Widerrufsbelehrung ausgeblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, verlängert sich das Widerrufsrecht automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.
Um dieses Widerrufsrecht zu umgehen, betrachten die Anbieter der Coachings ihre Kunden oft automatisch als Unternehmer. Denn für Unternehmer gilt dieses Widerrufsrecht nicht. Doch auch wenn der Kunde erwähnt hat, dass er das Coaching nutzen möchte, um z.B. eine berufliche Existenz zu gründen, macht ihn das bei Vertragsschluss noch nicht automatisch zum Unternehmer. In der Regel ist im Einzelfall eine Gesamtschau der Umstände notwendig, um zu beurteilen, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde.
Ausstiegsmöglichkeiten für Unternehmer
Auch wenn der Coaching-Vertrag als Unternehmer geschlossen wurde, bestehen verschiedene Möglichkeiten aus dem Vertrag wieder auszusteigen. Zunächst muss differenziert werden, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt.
Der Dienstvertrag verpflichtet den Anbieter lediglich zu der Durchführung des Coachings nach den vereinbarten Konditionen. Die Erreichung eines bestimmten Ziels oder Erfolgs wie Steigerung der Umsätze wird nicht vereinbart. So versucht der Anbieter Gewährleistungsansprüche auszuschließen, damit der Kunde auch bei Schlechtleistung zahlen muss. Schutzlos ist der Kunde bei einem Dienstvertrag aber nicht: Führt die Schlechtleistung dazu, dass die angebotene Dienstleistung für den Kunden völlig unbrauchbar war, kann das den Kunden nach der Rechtsprechung des BGH unter Umständen von seinen Zahlungsverpflichtungen befreien.
Häufig versprechen die Anbieter von Online-Coachings aber bestimmte Erfolge, um Kunden anzulocken. Dann liegt in der Regel kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Das heißt, der Anbieter schuldet ein bestimmtes Ergebnis. Wird dieses durch Verschulden des Anbieters nicht erreicht, hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung oder kann das Honorar entsprechend mindern.
Vertrag nichtig wegen Sittenwidrigkeit
Die Versprechungen bei Coaching-Verträgen sind oft groß. Für die hohen Erwartungen soll der Kunde einen entsprechenden Preis zahlen. Stehen das Angebot und die tatsächlich erbrachte Leistung in einem klaren Missverhältnis, kann dies zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertrags führen.
Es gibt verschiedene Wege aus einem Coaching-Vertrag wieder auszusteigen. Wir zeigen Ihnen auf, welcher Weg für Sie der Richtige ist.
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