Datenschutzauskunft effektiv nutzen

In Zeiten des medialen Wandels und der Digitalisierung hat sich auch der Stellenwert von Daten verändert. Daten haben mittlerweile einen eigenen wirtschaftlichen Wert erlangt. Doch hiermit gehen auch Gefahren einher. Mit den vielfältigen Möglichkeiten der Datengewinnung nimmt die Übersicht für Sie als Betroffene immer weiter ab – was, von wem und wo überhaupt gespeichert ist, bleibt oftmals verborgen. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie dies herausfinden können.

 

  1.     Was muss eine Datenschutzauskunft beinhalten?
  2.     Von wem kann ich eine Datenschutzauskunft verlangen?
  3.     Behörde
  4.     Arbeitgeber
  5.     Facebook
  6.     Google
  7.     Welche Formalitäten müssen Sie beachten?
  8.     Welche Frist gilt für die Datenschutzauskunft?
  9.     Darf die Datenschutzauskunft verweigert werden?
  10.     Datenschutzauskunft erhalten – und nun?
  11.     Fazit

 

  1.     Was muss eine Datenschutzauskunft beinhalten?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen seit Mai 2018 einen Anspruch auf kostenlose Auskunft darüber, was Verantwortliche über Sie gespeichert haben.

Art. 15 DSGVO enthält hierzu drei Möglichkeiten:

  • Zunächst können Sie verlangen, dass der Verantwortliche Ihnen eine vollständige Auskunft darüber erteilt, ob überhaupt personenbezogene Daten über Sie verarbeitete wurden. „Personenbezogen“ meint hierbei alles, was zu Ihrer Person gespeichert wurde und mit Ihnen im Zusammenhang steht (z.B. Name, Anschrift, Befunde, geteilte Beiträge auf Social-Media-Plattformen, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft).
  • Wurden personenbezogene Daten verarbeitet, ist Ihnen mitzuteilen, was genau gespeichert wurde. Andernfalls muss eine Negativauskunft darüber erteilt werden, dass nichts gespeichert wurde.
  • Sie können danach eine Kopie der verarbeiteten Daten verlangen.

 

Die Datenschutzauskunft beinhaltet neben dem Speicherungszweck des Verantwortlichen auch, woher die Daten stammen, an wen sie übermittelt wurden und für wie lange sie gespeichert werden sollen. Weiterhin muss Ihnen mitgeteilt werden, welche Rechte Ihnen hinsichtlich Korrektur, Sperrung und Löschung zustehen. Kosten entstehen lediglich, wenn Sie über die Ihnen zustehende Kopie weitere Kopien verlangen.

 

  1.     Von wem kann ich eine Datenschutzauskunft verlangen?

Eine Datenschutzauskunft können Sie grundsätzlich von jedem Verantwortlichen verlangen, der Ihre Daten verarbeitet. Je nachdem, um welchen Verantwortlichen es sich handelt, können sich Besonderheiten ergeben, die Sie bei Ihrem Auskunftsersuchen berücksichtigen müssen.

 

Behörde

Neben personenbezogene Daten nach dem DSGVO sind Behörden nach dem Informations- und Transparenzgesetz (IFG) dazu verpflichtet, Ihnen Auskunft darüber zu geben, welche Dokumente und Akten in der öffentlichen Verwaltung zu Ihrer Person existieren. Auf Bundesebene gibt Ihnen § 1 IFG einen Anspruch darauf, Einblick in Verwaltungsvorgänge zu erhalten und Zugang zu amtlichen Informationen zu bekommen (z.B. Ministerien, deutsche Rentenversicherung, bundesunmittelbare Krankenkasse, Unfallversicherungsträger oder Jobcenter). Auf Landesebene ergibt sich ein ähnlicher Anspruch aus landesrechtlichen Vorschriften.

Auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren haben Sie die Möglichkeit, über § 29 VwVfG Akteneinsicht zu erhalten. Dies kann für Ihre Verteidigung im gerichtlichen Prozess von Interesse sein, denn Sie bekommen Einblick in die Entscheidungsfindung und -gründe der Behörde und können so effektive Gegenargumente finden, die Ihre Position stärken.

Arbeitgeber

Auch innerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie einen Anspruch darauf zu erfahren, was Ihr Arbeitgeber zu Ihrer Person gespeichert hat. Jüngst hat sich der BGH hierbei mit der Frage beschäftigt, wie weit der Auskunftsanspruch reicht. Zu Ihren Gunsten ist der Anspruch auf Auskunft sehr umfassend, d.h. auch interne Vorgänge oder Informationen (z.B. Telefonvermerke), die Ihnen bereits bekannt gewesen sein können, sind inbegriffen.

Durch das Entgelttransparenzgesetz können Sie zudem in Erfahrung bringen, ob das Entgeltgleichheitsgebot eingehalten wurde. Voraussetzung ist hierfür, dass der Betrieb, bei dem Sie angestellt sind, mehr als 200 Angestellte hat.

 

Facebook

Sie können über ein Online-Tool auf der Seite von Facebook Ihre personenbezogenen Daten sofort downloaden über: „Einstellungen“ – „Deine Facebook-Informationen“ – „Deine Informationen herunterladen“ – „Ansehen“. Diese Auskunft beinhaltet hingegen nicht alle existenten Datensätze. Für eine detailliertere Auskunft empfiehlt es sich wiederum, eine schriftliche Anfrage zu stellen. Facebook ist dann verpflichtet, Ihnen eine umfassende Auskunft z.B. über Ihre Aktivitäten, Beiträge, Fotos oder andere Daten, die in Bezug zu Ihrer Person stehen, zu geben.  Erfahrungsgemäß kommt Facebook dem oft nicht hinreichend nach. Wie Sie nun vorgehen sollten, erfahren Sie weiter unten.

 

Google

Auch Google gibt Ihnen neben der Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage ein Online-Tool an die Hand, mit dem Sie Informationen über sich direkt einsehen können. Öffnen Sie hierzu den folgenden Link und wählen Sie die Dienste aus, von denen Sie Informationen erhalten wollen (https://takeout.google.com/). Danach steht es Ihnen frei zu entscheiden, in welchem Dateiformat Ihnen eine Auskunft erteilt werden soll.

 

  1.     Welche Formalitäten müssen Sie beachten?

Um eine Auskunft zu erhalten, können Sie einen Antrag an den Verantwortlichen stellen. Dies sollte bestenfalls schriftlich erfolgen, um einen Nachweis zu vereinfachen. Ob Sie sich für eine Papierform oder eine E-Mail entscheiden, bleibt Ihnen überlassen. Viele Plattformen wie Facebook oder Google haben hierzu bereits vorgefertigte Formulare oder Menüpunkte, die Ihnen den Weg erleichtern. Oftmals sind diese jedoch auf den Seiten gut versteckt und nicht einfach zu finden. Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken. Es bestehen keine Formalitäten, die eingehalten werden müssten.

 

  1.     Welche Frist gilt für die Datenschutzauskunft?

Haben Sie von Ihrem Auskunftsrecht Gebrauch gemacht, besteht für den Verantwortlichen die Pflicht, Ihnen unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Antragstellung, Auskunft zu erteilen bzw. zu begründen, warum diese nicht erteilt wird (Art. 12 III DSGVO). Eine Fristverlängerung ist ausnahmsweise auf zwei Monate möglich, wenn die Komplexität der Auskunft und Anzahl von Anträgen dies erfordert. Dabei müssen Ihnen die Gründe hierfür jedoch innerhalb eines Monats genannt werden. Hinsichtlich der Form ist zu beachten, dass diese transparent und für Laien einfach verständlich ausgestaltet sein muss. Neben der schriftlichen Auskunft ist ebenfalls eine elektronische Mitteilung möglich.

 

  1.     Darf die Datenschutzauskunft verweigert werden?

Nicht immer muss der Verantwortliche sich verpflichtet fühlen, Ihnen eine Auskunft zu erteilen. In Ausnahmefällen, kann er diese verweigern, wenn

  • der Auskunftsantrag offensichtlich unbegründet ist.
  • der Betroffene mit der Auskunftsanfrage offensichtlich missbräuchliche Zwecke verfolgt (z.B. durch exzessive Auskunftsanfragen).
  • die Gefahr besteht, dass Rechte und Freiheiten anderer, bzw. die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Auskunft verletzt werden.
  • gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften zu einer Speicherung verpflichten und eine Auskunft unverhältnismäßig aufwendig wäre (§ 34 Abs. 1 Nr. 2a BDSG).
  • wenn es sich um Archiv- und Protokollierungsdaten handelt und wiederum eine Auskunft unverhältnismäßig aufwendig wäre (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 b BDSG).
  • wenn ein Interesse an Geheimhaltung besteht (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Wurde eine Ablehnung erteilt, so ist Ihnen hierfür der Grund mitzuteilen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Mitteilung des Grundes den Zweck der Ablehnung vereiteln würde. Bleibt der Verwender untätig, können Sie zudem eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen.

Die Erfahrung zeigt, dass Online-Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber allzu oft die Auskunft verweigern. In diesen Fällen lohnt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Wir prüfen für Sie, ob Ihr Gegenüber tatsächlich die Auskunft verweigern darf und sorgen (notfalls gerichtlich) dafür, dass Sie sämtliche Informationen erhalten, die Ihnen zustehen.

 

  1.     Datenschutzauskunft erhalten – und nun?

Angenommen, der Verantwortliche hat Ihnen eine ausführliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten gegeben. Nun fällt Ihnen im schlimmsten Fall auf, dass falsche oder illegale Daten gespeichert wurden. Durch die Kopie, zu deren Herausgabe jeder Verantwortliche verpflichtet ist, haben Sie die Möglichkeit, Verletzungen zu beweisen. Denn nur wer weiß, was von ihm gespeichert wurde, kann auch hiergegen effektiv vorgehen. Sie können auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung Ihrer Daten klagen. Auch können Sie gerichtlich erwirken, dass der Verantwortliche es unterlassen muss, Handlungen vorzunehmen, die Ihre Rechte verletzen (z.B. darf Facebook nicht ohne Grund die Reichweite Ihrer Beiträge drosseln). Dafür sind Sie regelmäßig auf anwaltliche Hilfe angewiesen. Wir sind seit vielen Jahren auf das Datenschutzrecht spezialisiert, haben zahlreiche Verfahren auf diesem Gebiet geführt und unterstützen Sie gerne mit unserer langjährigen Kompetenz.

 

  1. Fazit

  • Art. 15 DSGVO gibt Ihnen einen Auskunftsanspruch zu personenbezogenen Daten, d.h. zu erfahren, welche Informationen im Zusammenhang mit Ihrer Person gespeichert wurden.
  • Adressat des Auskunftsverlangens ist jeder Verantwortliche, der Daten von Ihnen verarbeitet (z.B. Social Media Plattformen, Unternehmen, Behörden oder Ihr Arbeitgeber).
  • Eine Auskunft ist formlos und kostenlos möglich. Es empfiehlt sich, diese per Brief oder E-Mail zu stellen. Hierneben halten viele Plattformen im Selbstverwaltungsbereich Online-Tools bereit.
  • Bei erfolgter Anfrage hat der Verantwortliche eine Frist von einem Monat, um Ihrer Anfrage nachzukommen.
  • Eine Verweigerung der Auskunft ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn ihr Rechte Dritter entgegenstehen.
  • Die Auskunftskopie gibt Ihnen die Möglichkeit, gegen falsche oder illegale Speicherung Ihrer Daten gerichtlich vorzugehen, indem Sie Löschung, Korrektur oder Unterlassen fordern.