Facebook hat sich als Kommunikations- und Nachrichtenmedium etabliert und wird daher auch intensiv von alternativen Medien genutzt. Das kalifornische Unternehmen ist jetzt verstärkt dazu übergegangen, bei angeblichen oder tatsächlichen Falschmeldungen die Reichweite künstlich zu drosseln. Der folgende Beitrag erläutert, wann es zu einer solchen Drosselung kommen kann und wie man als betroffener Nutzer dagegen vorgeht.
1. Wann drosselt Facebook die Reichweite?
2. Falschmeldung
3. Bewertung durch Faktenprüfer
4. Was kann man gegen eine Drosselung tun?
5. Korrektur und Einspruch gegen Faktenprüfung
6. Datenschutzrechtlicher/vertraglicher Auskunftsanspruch
7. Beschwerde
8. Unterlassungsanspruch
9. Fazit
1. Wann drosselt Facebook die Reichweite?
Facebook ermöglicht seinen Nutzern durch eigene Produkte und Technologien eine Vernetzung, Bildung einer Gemeinschaft und unterstützt Unternehmen am Markt. Nutzer schließen mit Erstellen eines Accounts einen Nutzungsvertrag mit Facebook ab, der ihnen die Möglichkeit einräumt, Inhalte zu teilen und zu konsumieren. Die Reichweite beschreibt dabei die Anzahl von Personen, denen der geteilte Beitrag auf dem Bildschirm angezeigt wird. Je mehr Personen den Beitrag in ihrem News-Feed sehen, desto höher ist die Reichweite.
Vertragsinhalt sind die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook, zu deren Einhaltung sich beide Vertragsparteien verpflichten. Laut Ziffer 21 der Gemeinschaftsstandards behält sich Facebook vor, eine Falschmeldung bei Vorliegen zwar nicht zu löschen, deren Verbreitung jedoch zu reduzieren. Dem Nutzer erscheint die Falschmeldung dann im News Feed weiter unten.
2. Falschmeldung
Eine Falschmeldung ist eine Fehlinformation. Es handelt sich um die Behauptung einer Tatsache, die falsch ist, weil sie keine sachliche Grundlage hat. Liegt hingegen eine Meinung vor, kann diese erst gar nicht falsch oder richtig sein. In der Praxis bereitet die Abgrenzung zur Meinung oft Schwierigkeiten. Anders als Meinungen oder Kommentare sind Tatsachenbehauptungen nicht durch eine wertende Stellungnahme gekennzeichnet. Offensichtlich satirische oder humorvolle Aussagen sind daher keine Tatsachenbehauptung. Eine grobe Merkformel lautet: Tatsachen sind beweisbar, Meinungen nicht.
Es gibt aber auch mit Tatsachen zwei grundsätzliche Probleme. Zum einen sind viele Behauptungen gar nicht beweisbar, weil schlicht noch keine endgültige Erkenntnis vorliegt oder wissenschaftlicher Streit besteht. Schon viele vermeintliche Tatsachen der vergangenen Jahrzehnte und Jahrhunderte haben sich im Nachhinein als falsch herausgestellt.
Zum anderen kann eine Tatsache zwar für sich genommen richtig sein, aufgrund fehlenden Kontextes aber die Sachlage dennoch verfälschen. Eine echte Grenzziehung ist außerordentlich schwierig.
3. Bewertung durch Faktenprüfer
Facebook identifiziert Meldungen, die z.B. durch Nutzerhinweise als potentiell falsch klassifiziert werden, und leitet diese anschließend an angeblich unabhängige “Faktenprüfer” weiter. Nach erfolgter Untersuchung des Inhalts stufen diese die Meldung dann als „“falsch“, „bearbeitet“ oder „teilweise richtig“ ein.
Das Problem: Bei diesen “Faktenprüfern” handelt es sich typischerweise um fremdfinanzierte Organisationen, deren Mitglieder zwar von Facebook unabhängig, oft aber einer bestimmten politischen oder weltanschaulichen Sichtweise verpflichtet sind. Die Auswahl dessen, was geprüft wird – und vor allem, was nicht geprüft wird, dient dabei nicht selten dazu, bestimmte Narrative um jeden Preis aufrechtzuerhalten.
Das beste Beispiel ist die Debatte um den Ursprung des Corona-Virus. Bis vor kurzem unterdrückten Facebooks unabhängige Faktenprüfer Diskussionen zu dessen möglichem Ursprung in einem Versuchslabor als “Fake News”, mussten jetzt aber einräumen, dass diese These nicht gleich von der Hand zu weisen ist.
4. Was kann man gegen eine Drosselung tun?
Ob eine Drosselung der Reichweite durch Facebook möglich ist, hängt zum einen davon ab, ob die Bewertung als Falschmeldung zutrifft. Zum anderen müssen die maßgeblichen Regelungen von Facebook rechtmäßig sein. Als Betroffener hat man verschiedene Möglichkeiten, gegen die Bewertung als Falschmeldung und die daraus folgende Drosselung vorzugehen.
5. Korrektur und Einspruch gegen Faktenprüfung
Zunächst kann die Bewertung der Faktenprüfer angegriffen werden. Facebook hält hierzu online zwei Vorlagen bereit. Sie können den als „falsch“ deklarierten Beitrag selbst ändern und anschließend beantragen, dass die Bewertung korrigiert wird. Weiterhin können Sie Einspruch gegen die Faktenprüfung einlegen, wenn Sie der Meinung sind, die Bewertung sei unsachgemäß erfolgt. Ist die Bewertung als Falschmeldung ungerechtfertigt, löscht Facebook die Einstufung und hebt die Drosselung der Reichweite auf.
6. Datenschutzrechtlicher/vertraglicher Auskunftsanspruch
Tagtäglich geben wir Unternehmen Informationen zu unserer Person preis. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt seit Mai 2018 Nutzern einen Anspruch auf Auskunft darüber, was Netzwerke genau zur eigenen Person gespeichert haben (Art. 15 DS-GVO). Sie können eine Kopie dieser Informationen verlangen. Umfasst werden alle Daten, die mit Ihnen in einem Zusammenhang stehen und verarbeitet wurden. Dies betrifft auch die Entscheidung, dass und warum die Reichweite Ihrer Inhalte gedrosselt wurde.
Facebook stellt auf seiner Seite ein Online-Tool zum Download personenbezogener Informationen zur Verfügung unter: „Einstellungen“ – „Deine Facebook-Informationen“ – „Deine Informationen herunterladen“ – „Ansehen“. Diese Auskunft enthält jedoch nicht alle vorhandenen Datensätze. Um eine detailliertere Auskunft zu erhalten, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Auskunftsantrag an Facebook zu stellen, um gespeicherte Daten hinsichtlich der Bewertung als Falschmeldung und Drosselung der Reichweite zu erhalten.
Die Auskunft steht grundsätzlich jedem Betroffenen zu und ist kostenlos. Ein Entgelt kann nur erhoben werden, wenn mehrere Kopien personenbezogener Daten verlangt werden (Art. 15 III 2 DS-GVO). Ab Zugang des Auskunftsantrags hat Facebook eine einmonatige Frist zur Auskunftserteilung bzw., um zu begründen, weshalb diese nicht erteilt wird. Eine Auskunftsverweigerung ist nur ausnahmsweise möglich, z.B. bei offensichtlich unbegründeten bzw. exzessiven Auskunftsanträgen (Art. 12 V 2 lit. b DS-GVO) oder wenn eine Beeinträchtigung von Freiheiten und Rechten anderer zu befürchten ist (Art. 15 IV DS-GVO). Weitere Anspruchsbeschränkungen finden sich in §§ 27-29, 34 BDSG.
7. Beschwerde
Bleibt Facebook untätig oder verweigert das Unternehmen die Auskunft, können Sie Klage erheben. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Datenschutzbehörde eine Beschwerde einzureichen. Letzteres führt Sie allerdings nicht zu dem Ziel, die Auskunft zu erhalten.
8. Unterlassungsanspruch
Drosselt Facebook die Reichweite, obwohl keine Falschmeldung vorliegt, haben Sie einen Unterlassungsanspruch gegenüber Facebook. Sie können verlangen, dass Facebook es unterlässt, die Verbreitung des Beitrags zu verhindern. Dazu hat sich das Unternehmen in den vertraglich vereinbarten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards verpflichtet. Liegt keine Falschmeldung vor, hat Facebook keine Grundlage für eine Drosselung im Sinne der Ziffer 21 der Gemeinschaftsstandards. Es liegt dann eine Vertragspflichtverletzung vor.
9. Fazit
- Facebook steht das Recht zu, bei Tatsachenbehauptungen auf falscher oder fehlender sachlicher Grundlage die Verbreitung durch Drosselung der Reichweite einzuschränken.
- Die Einstufung als Falschmeldung erfolgt durch Faktenprüfer, die von Facebook beauftragt werden.
- Nach erfolgter Faktenprüfung kann der Betroffene den Beitrag entweder korrigieren oder Einspruch einlegen.
- Jeder Betroffene hat einen vertraglichen/datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch (Art. 15 DS-GVO) gegen Facebook auf Erteilung einer detaillierten Auskunft bezüglich der Drosselung der Reichweite seiner Beiträge.
- Bei Auskunftsverweigerung kann der Betroffene klagen und eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen.
- Bei einer unberechtigten Drosselung können Sie verlangen, dass Ihre Reichweite nicht weiter reduziert wird.
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