Ein Stern bei Google?

Ein Stern bei Google?

 

Wer als Unternehmer danken Strich gleich ob Steuerberater, Arzt oder Einzelhändler – einen Eintrag bei Google (My Business) vorhält, kann von Google Nutzern bewertet werden. Diese Bewertungen, auch Rezensionen genannt, sorgen immer wieder für Streit – vor allem dann, wenn es nicht mehr um tatsächliche Kundenerfahrungen geht, sondern um Negativhandlungen irgendwelcher Internet-Trolle.

Typisch hierfür sind die kommentarlosen Ein-Sterne-Bewertungen ebenso wie Rezensionen, bei denen sich schon aus dem Text ergibt, dass es gar nicht um die Bewertung des Unternehmens selbst geht, sondern ausschließlich darum, diesem aus irgendwelchen sachfremden Gründen Schaden zuzufügen.

Die Rechtsprechung zu solchen Rezensionen ist mittlerweile relativ klar. Google haftet zwar nicht dafür, was andere Nutzer schreiben. Auch muss ein Unternehmen selbstverständlich auch eine negative Bewertung durch einen Kunden hinnehmen – die Grenze ist hier erst bei der Schmähkritik erreicht.

Handelt es sich aber bei den Bewertungen in Wirklichkeit um bloße Internet-Angriffe, denen keine echten Kunden-Erfahrungen zugrunde liegen, kann Google erfolgreich zur Löschung der Bewertungen gezwungen werden

Dabei ist zunächst mal festzuhalten, dass Google erst dann für die Bewertung verantwortlich ist, wenn das Unternehmen unter Angabe von Gründen darauf hingewiesen wurde, dass die Bewertungen nicht rechtmäßig sind.

Anhaltspunkte hierfür sind insbesondere Ein-Sterne-Bewertungen ohne jeden Text oder Texte, aus denen sich bereits von sich aus ergibt, dass der Betroffene aus sachfremden Gründen herunter gemacht werden soll, sowie Nutzer, die mit einem offenkundig falschen Namen schreiben.

Noch etwas einfacher haben es Dienstleister, die ihre Kunden namentlich kennen, also beispielsweise Ärzte oder Steuerberater, Versicherungsvermittler oder Handwerker. Weil sie anhand des im Internet angegebenen Namens sofort überprüfen können, ob derjenige tatsächlich Patient oder Kunde bei Ihnen war, haben sie die zusätzliche Möglichkeit, Google mitzuteilen, dass der Nutzer „XYZ“ gar kein Kunde sein kann.

Wichtig ist, dass die Nutzer Google sofort mit den von Google selbst bereitgestellten Mechanismen über die falsche Bewertung in Kenntnis setzen. Außerdem darf man es auch nicht mit einem kurzen Text bewenden lassen, sondern muss darstellen, warum die Bewertung falsch ist. In vielen Fällen löscht Google die Rezensionen dann von selbst.

Sollte das aber nicht erfolgreich sein, ist Eile geboten. Denn gegen das weitere Bereitstellen der Rezension ist eine einstweilige Verfügung bei Gericht möglich. Das geht aber nur innerhalb von der innerhalb eines Monates nach Kenntniserlangung von der Rezension.

Deswegen ist es wichtig, spätestens eine Woche nach Meldung der Rezension an Google – wenn Google die Rezension nicht entfernt – den Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kann dann selbst noch einen weiteren Versuch unternehmen und insbesondere auch auf die rechtlichen Besonderheiten des Falles hinweisen.

Bleibt auch dies ergebnislos, kann Google dann durch einstweilige Verfügung gezwungen werden, auf die Rezension zu verzichten. Die Anwaltskosten können im Regelfall erstattet werden (zum Beispiel OLG Köln, Urteil vom 26.06.2019, Az. I-15 U 91/19).