OLG Koblenz: Facebook-Sperre unzulässig – trotz „Hassrede“

Ein bemerkenswertes Urteil des OLG Koblenz könnte zu einer Wiederbelebung einer juristischen Debatte führen, die bereits abgeschlossen erschien. In dem Fall einer Nutzersperre stellte das OLG Koblenz nämlich fest, dass selbst dann, wenn es sich um einer Hassrede gehalten habe (was das Gericht annahm) die 30-tägige Sperre unverhältnismäßig gewesen sei. Das gelte jedenfalls bei erstmaligen Verstößen der Nutzer.

Die Sperre selbst – Hassrede auch bei bloßer Kritik

Zunächst muss leider festgehalten werden, dass das OLG Koblenz eine vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit durchaus problematische Fehleinschätzung traf. Das Gericht sah nämlich in der Äußerung des Klägers (bezogen auf das gezielte Anwerben von Polizeibeamten aus dem EU-Ausland):

„Genau. Und wenn es im EU-Ausland nicht funktioniert, dann kann man sie ja aus den Horden der Neubürger ziehen. Die sorgen dann für die strikte Durchsetzung der Scharia“

eine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards.

Diese Einstufung ist ein klarer Bruch mit den Auslegungsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsäußerung.

Damit stellt sich das OLG leider in die Reihe anderer Oberlandesgerichte, die zum einen die politisch einseitigen Nutzungsbestimmungen Facebooks als unbedenklich abnicken und zum anderen im Rahmen der Auslegung von Meinungsäußerungen nicht etwa die Rechtsordnung anwenden, sondern vielmehr das linksliberale Weltbild eines Spiegel-Lesers zum Maßstab nehmen.

Dennoch gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Andererseits zog das OLG Koblenz dann aber auch die Nutzungsbedingungen Facebooks zu Lasten des Unternehmens heran und verwies darauf, dass diese selber von der Schwere des Verstoßes sprechen, und Facebook darüber hinaus ein Handlungsspielraum überlassen.

Das Gericht führt dazu aus:

„Danach sollen […] die erhobenen Sanktionen grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig sein: dem Schweregrad des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten. Der unbefangene durchschnittliche Nutzer [… darf…] dabei davon ausgehen, dass ein erster Verstoß – es sei denn, er wiegt besonders schwer – lediglich eine Verwarnung zur Folge haben wird, während er bei Folgeverstößen damit rechnen muss, dass seine Postingrechte eingeschränkt werden oder sogar sein Profil (im Sinne einer endgültigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit) deaktiviert wird. Die Beklagte unterwirft sich damit – eines gewissen Ermessens zum trotz – einem (ohnehin geltenden) Verhältnismäßigkeitgrundsatz.“

Hieraus leitet das Oberlandesgericht ab, dass bei einem erstmaligen Verstoß eine 30-tägige Sperre von Haus aus nicht möglich ist.

Andere OLG halten an strikter Zensur fest

Andere Oberlandesgerichte haben der Frage der Verhältnismäßigkeit bisher keinerlei Bedeutung zugemessen. Obwohl wir seitens REPGOW immer wieder darauf hingewiesen haben, dass auch ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards lediglich zur Löschung des Beitrages führen darf, aber nicht zwingend zur Sperrung der Schreibrechte, gingen die Oberlandesgerichte bisher davon aus, dass sie Facebook ein quasi unbeschränktes Herrschaftsrecht zusprechen dürfen – faktisch eben das Recht der Zensur.

Auch dies steht in der traurigen Tradition der deutschen Oberlandesgerichte, sich weniger an Freiheitsrechten der Bürger als vielmehr an der Durchsetzung staatlich oder gesellschaftlich gewünschter Verhaltensnormen zu orientieren.

In diese Diskussion kommt jetzt Bewegung. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass freiheitsfeindliche Gerichte wie etwa das OLG Dresden, das OLG Naumburg oder das OLG Hamburg ihre politische Rechtsprechung in der Sache ändern werden, kommen die Gerichte in erhöhte Erklärungsnot, warum sie die Revision nicht zulassen.

Denn auch dann, wenn politisierte Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht anwenden wollen, müssen sie nach der Regelung der ZPO nunmehr die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen. Das ist für Oberlandesgerichte aber generell ein Graus, besteht doch die Gefahr, dass der BGH sich über die Rechtsprechung des Senates hinwegsetzt und juristische Ohrfeigen verteilt.