Facebook-Sperre wegen Bild

Facebook Konto gesperrt wegen Bild – Einspruch einlegen?

Auf Facebook können Nutzer ihre Meinung kundtun. Gerade bestimmte Bilder führen aber häufig zu Sperren durch das Portal. Wir erklären Ihnen, warum Sie eine Sperre Ihres Facebook Accounts nicht immer hinnehmen müssen und der Einspruch sich oft lohnt.

1. Wann darf Facebook meinen Account sperren?
2. Wann berechtigt Hassrede zur Sperre meines Kontos?
3. Kann ich Einspruch gegen die Sperrung von Facebook erheben?
4. Warum sperrt Facebook überhaupt Konten und Beiträge?
5. Bilder ohne Kommentar berechtigen Facebook nicht zur Sperre
a) Was war passiert?
b) Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 12.01.2021 – Az.: 4 U 1600/20)
c) Begründung weist Facebook in die Schranken
d) Was kann ich aus dem Urteil mitnehmen?
6. Fazit

1. Wann darf Facebook meinen Account sperren?

Registrieren Sie sich bei Facebook, müssen Sie bestätigen, die Nutzungsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben. Diese Standards des Plattformbetreibers stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, die rechtlich überprüfbar sind. Oft finden sich in AGB aber Klauseln und Bedingungen, die mit den gesetzlichen Anforderungen nicht übereinstimmen.
In diesen Standards regelt Facebook auch, welche Art von Beiträgen das Unternehmen akzeptiert und welche gegen seine Anschauungen verstoßen. Auf dieser Ebene ist also festgelegt, was Sie als Nutzer posten dürfen. Als anstößige Inhalte gelten laut den „Gemeinschaftsstandards“ z.B.:

· Hassrede
· Gewaltdarstellungen
· Nacktheit und sexuelle Handlungen von Erwachsenen
· Grausame und taktlose Inhalte

Facebook verwendet meistens allgemeine Kategorien, um großen Spielraum bei der Bewertung von Beiträgen zu haben. Dadurch sind die Klauseln aber auch angreifbar. Ob die Gemeinschaftsstandards überhaupt zulässig sind, hat der BGH noch nicht entschieden. Eine Überprüfung durch einen Anwalt lohnt sich daher häufig.

2. Wann berechtigt angebliche “Hassrede” zur Sperre meines Accounts?

Besonders oft begründet Facebook eine Sperre damit, dass ein Beitrag Hassrede darstellen soll. Dabei handelt es sich nicht um einen rechtlichen Begriff. Was unter Hassrede verstanden wird, regelt jeder Plattformbetreiber für sich. Facebook definiert Hassrede als „direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, Behinderung, religiöse Zugehörigkeit, Kaste, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität und ernsthafte Erkrankung.“
Auch Bilder können grundsätzlich unter den Begriff fallen.

Für den Nutzer ist die Definition alles andere als eindeutig. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Standards von Facebook vorliegt, ist wegen der vagen Formulierungen nur schwer nachvollziehbar. Sie können sich aber rechtlich gegen die Einschätzung von Facebook wehren. Wir sind Ihnen dabei behilflich.

3. Warum sperrt Facebook überhaupt Konten und Beiträge?

Nicht alles, was Sie in sozialen Medien posten, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Verletzen Sie mit Ihren Beiträgen die Rechte anderer Personen, können diese gegen Ihren Beitrag vorgehen. Plattformbetreiber wie Facebook nehmen dabei nicht nur die Zuschauerrolle ein. Sobald sie von rechtsverletzenden Beiträgen erfahren, sind sie verpflichtet, einzuschreiten. Andernfalls können sie selbst haftbar gemacht werden. Deshalb trifft Facebook umfassende Regelungen. Dies kann sich in Zukunft noch verschlimmern. Derzeit plant der Gesetzgeber eine Verschärfung der Haftung der Plattformbetreiber. Wie sich das Gesetz auf Ihre Beiträge auswirken wird, bleibt abzuwarten.

4. Kann ich Einspruch gegen die Sperrung von Facebook erheben?

Ja, Sie können gegen die Sperre ihres Facebook Accounts vorgehen. Diese Möglichkeiten kommen in Betracht:

· Facebook selbst bietet ein Formular, mit dem Sie Einspruch einlegen können. Erfahrungsgemäß verläuft dieses Verfahren bei Sperrungen wegen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards ohne Ergebnis.
· Daher lohnt sich oft ein rechtlich fundiertes Schreiben eines Anwalts.
· Hilft auch dies nicht, kommt eine Klage gegen Facebook in Betracht. Gewinnen Sie, muss Facebook auch die Kosten Ihres Anwalts übernehmen. Unsere Kanzlei berät Sie ausführlich, welche Chancen Sie vor Gericht haben und ob sich eine Klage lohnt. Zahlreiche Urteile zulasten von Facebook belegen, dass einzelne Nutzer durchaus gute Erfolgsaussichten haben können.

Laut OLG München tragen Sie zwar die volle Darlegungs- und Beweislast für die Verfehlung. Sie müssen also nachweisen, dass kein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegt (OLG München, Beschluss vom 26.9.2019 – Az.: 18 U 1310/19 Pre). Nachvollziehbar ist diese Rechtsprechung nicht; vorerst ist sie aber zu akzeptieren.

Ihnen steht allerdings ein Auskunftsanspruch gegen Facebook zu. Das Unternehmen muss Ihnen mitteilen, weshalb Sie gesperrt wurden. Das gilt vor allem dann, wenn Sie den Beitrag selbst nicht mehr identifizieren können (LG München II, Urt. v. 17.12.2018 – Az.: 9 O 4795/17). Oft teilt Facebook den Grund erst gar nicht mit. Eine Facebook Sperre ohne Grund ist aber laut OLG München von vornherein rechtswidrig.
Kommunikationsrichtlinien und -vorgaben müssen sich außerdem an Ihren Grundrechten messen lassen. Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland ein hohes Gut. Daher dürfen Plattformbetreiber Ihre Beiträge nicht nach Belieben löschen.

Ob Ihre Beiträge von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, kann Facebook oft nicht neutral beurteilen. Wegen seiner Gemeinschaftsstandards neigt Facebook dazu, kritische Beiträge schneller zu löschen oder mit einer Warnmeldung zu versehen als dies rechtlich zulässig ist.
Es kann sich daher lohnen, gegen Facebook vorzugehen.

5. Bilder ohne Kommentar berechtigen Facebook nicht zur Sperre

Immer häufiger führen Bilder dazu, dass ein Facebook Konto gesperrt wird. Erst kürzlich haben wir in diesem Zusammenhang vor dem OLG Dresden ein Urteil zugunsten unseres Mandanten erstritten.

a) Was war passiert?

Der Nutzer hatte ein Nutzerkonto bei Facebook angelegt und die Nutzungsbedingungen akzeptiert. Er hatte auf seinem Profil kommentarlos ein Foto gepostet, auf dem unter anderem eine Flagge der „Identitären Bewegung (IB)“ zu sehen war. Facebook hatte daraufhin das Foto wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards gelöscht und den Nutzer vorübergehend gesperrt.
Dagegen wehrte sich der Nutzer und verlangte von Facebook, den Beitrag wieder freizuschalten. Außerdem beantragte er festzustellen, dass die Sperre rechtswidrig war.

b) Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 12.01.2021 – Az.: 4 U 1600/20)

Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Nutzer Recht. Ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards lag nicht vor. Deshalb entschieden die Richter:
· Facebook darf den Nutzer nicht erneut sperren, wenn dieser das Bild nochmals postet. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € (Unterlassungsanspruch).
· Facebook muss den vermeintlichen Verstoß aus dem Datenregister des Klägers löschen.
· Außerdem muss Facebook die Rechtsanwaltskosten des Nutzers übernehmen.

c) Begründung weist Facebook in die Schranken

Nach Ansicht des Gerichts kommt es bereits nicht darauf an, ob die Identitäre Bewegung (IB), deren Flagge auf dem Bild zu sehen war, eine Hassorganisation darstellt. Denn laut den Gemeinschaftsstandards setzt eine Sperre voraus, dass der Nutzer eine „Unterstützungshandlung“ zugunsten einer Hassorganisation erbringt. Das bloße kommentarlose Posten eines Fotos entspricht dem noch nicht.
Dass Facebook grundsätzlich „Hassorganisationen“ in seinem Netzwerk nicht dulden will, ist unerheblich. Es kommt gerade auf die Einstufung als Unterstützungshandlung an. Andernfalls wäre eine bloß informative oder journalistische Berichterstattung nicht möglich.

Entscheidend ist aber der Kontext des Bildes. Ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass sich der Nutzer mit den abgebildeten Gruppierungen/Flaggen etc. identifiziert und diese befürwortet, ist eine Facebook Sperre nicht ausgeschlossen.

Vorsicht: Das Gericht hat also keinen Freibrief zum kommentarlosen Posten von Hassbildern gegeben. Geht aus vorherigen oder späteren Beiträgen hervor, dass der Nutzer z.B. mit der Identitären Bewegung sympathisiert, kann auch ein kommentarlos gepostetes Bild zur Kontosperre berechtigen.

Auch hier erhält Facebook allerdings keinen Freifahrtschein. Deutlich ältere Postings dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da andere Nutzer sie meist nicht mehr wahrnehmen. Das liegt an der Schnelllebigkeit des Internets und insbesondere der sozialen Medien. Der Nutzer hatte in der Vergangenheit zwar Posts abgesetzt, die eine Nähe zur Identitären Bewegung nahelegten. Allerdings stammten diese Beiträge aus 2016 und 2017. Das Bild hingegen veröffentlichte der Nutzer im August 2018. In der Zwischenzeit hatte er so viel gepostet, dass ein Zusammenhang nicht mehr hergestellt werden konnte.

d) Was kann ich aus dem Urteil mitnehmen?

· Das Gericht hat den Beitrag an den Gemeinschaftsstandards von Facebook gemessen und einen Verstoß abgelehnt. Ausschlaggebend sind die Vorgaben des Betreibers in den Nutzungsbedingungen.
· Willkürliches Handeln von Facebook muss nicht hingenommen werden. Es kann sich daher lohnen, gegen Facebook vorzugehen.
· Das Urteil gewährt aber keinen Freibrief zum kommentarlosen Posten von „Hassbeiträgen“.
· Beiträge können nicht nur isoliert betrachtet werden, sondern müssen auch im Kontext des Profils des Nutzers gesehen werden. Vereinzelte und lange zurückliegende Beiträge spielen dabei nur eine geringe Rolle.

6. Fazit

· Facebook und Co. regeln durch Nutzungsbedingungen (AGB) einseitig, was Sie auf der Plattform dürfen und was nicht
· Viele dieser Regeln sind aber zu weit gefasst und daher angreifbar.
· Ihre Meinungsfreiheit ist auch in den sozialen Medien zu berücksichtigen.
· „Neutrale Beiträge“ stellen noch keine Unterstützungshandlung zu einer Hassorganisation dar.
· Entscheidend ist nicht nur der konkrete Beitrag, sondern auch der Kontext des Nutzerprofils.