Facebook unterlässt es auch weiterhin nicht, zu versuchen, die freie Meinungsäußerung in dem sozialen Netzwerk zu unterbinden. Es kam in diesem Zusammenhang erneut zu der Löschung eines Beitrages und der Sperrung eines Nutzerkontos, obwohl dies keinesfalls gerechtfertigt war. Dies hat nun auch das OLG Karlsruhe zum wiederholten Male bestätigt.
Vor dem OLG Karlsruhe fand im April ein Berufungsverfahren statt, in dessen Zuge erneut klargestellt wurde, dass der Meta-Konzern kein Recht hat, Beiträge von Nutzern zu löschen und ihren Account als weitere Reaktion darauf einzuschränken. Auch, wenn diese eventuell der politischen Einstellung des Konzern widersprechen.
Die Durchsetzung der Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Gleichbehandlung (Art 3 Abs. 1 GG) in sozialen Medien wurde somit erfreulicherweise durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe zum wiederholten Male gestärkt.
Wiederholte Löschung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten durch Meta-Konzern
Plötzlich ist der kürzlich veröffentliche Beitrag verschwunden und der Facebook-Account nur noch in einer äußerst eingeschränkten Weise nutzbar – dieses Szenario hat sich keinesfalls zum ersten Mal ereignet.
Besonders problematisch zeigt sich dieses Vorgehen, da die Nutzer durch Facebook im Vorfeld nicht zu der Sache angehört werden. Immer wieder werden so Nutzerprofile gesperrt beziehungsweise eingeschränkt und der betreffende Beitrag gelöscht.
Entsprechen veröffentliche Beiträge von Nutzern nicht den auf Facebook gewünschten politischen Ansichten oder der persönlichen Auffassung des Meta-Konzerns, scheut sich der Betreiber des sozialen Netzwerkes nicht, diese unberechtigterweise zu entfernen. Außerdem werden die Nutzer mit weiteren Sanktionen belegt.
Als Grund dafür bringt der Meta- beziehungsweise der Facebook-Konzern immer wieder hervor, dass das Verhalten der Nutzer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspräche. Diese werden auch als „Gemeinschaftsstandards“ bezeichnet. Durch zahlreiche Gerichte wurden in diesem Zusammenhang jedoch eindeutige Urteile gefällt: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen keinerlei Rechtfertigung für das Vorgehen der von Facebook dar.
Berufung auf unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen und Gemeinschaftsstandards
Ebenfalls erging bereits das offizielle Urteil, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Meta-Konzern für seine soziale Plattform Facebook definiert hat, unwirksam sind. Dies hindert Facebook allerdings keinesfalls daran, sich stets erneut auf diese zu berufen, wenn Profile von Nutzern gesperrt und ihre unerwünschten Beiträge gelöscht werden.
Reaktion auf Rede von Merkel: Weder Hassrede noch Straftatbestand
In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe im April 2022 erfolgte ein weiteres Urteil, welches das hohe Gut der Meinungsfreiheit in Deutschland stärkt. Behandelt wurde dabei der Beitrag eines Facebook-Nutzers, welcher sich auf eine Rede zur Migration in Deutschland von Angela Merkel bezog.
Als Reaktion auf das Video der Rede von Angela Merkel auf dem 31. Parteitag der CDU veröffentlichte der Nutzer den Beitrag:
„„Hallo Frau Merkel …… Haben Sie nicht in einer Ihrer Reden auch zum Antisemitismus aufgerufen? Gilt das nur für uns Deutsche? Ist es nicht auch Antisemitismus, wenn Ihre überwiegend junge männliche Gäste aus dem islamischen Raum, unsere Frauen messern, vergewaltigen und ermordet, Menschen angreift, beraubt und tötet unter dem Motiv „es waren ja nur Christen und Juden“? Ist es nicht auch Antisemitismus, was in Mohammed`s Lehren steht? Gibt man diesem Antisemitismus nicht sogar noch Recht und Raum, in dem unsere Richter Ihre Gäste mit Kuschelurteile belegen auf Grund angeblicher Traumatisierung. Ist es nicht auch Antisemitismus in dem man einer islamischen Glaubensidiologie, die Frauen und Menschenverachtend ist und Kinderehen zu lässt auch noch die Religionsfreiheit gewährt? Ist es nicht Antisemitismus, wenn man vom Volk verlangt seine eigene Kultur zu begraben zu Gunsten anderer Kulturen?“
Durch die Darlegungen von REPGOW konnte das Oberlandesgericht erneut davon überzeigt werden, dass es den Nutzern möglich sein muss, auf Facebook ihre freie Meinung und persönlichen Ansichten ohne Zensur zu äußern.
Das Urteil des OLG Karlsruhe lautet, dass Facebook den Beitrag des Nutzers als Reaktion auf das Video der Rede von Angela Merkel in Zukunft nicht erneut löschen darf. Außerdem muss der Meta-Konzern es unterlassen, sein Profil als weitere Reaktion darauf einzuschränken. Dieses wurde in den „Read-Only“-Modus versetzt. Mit diesem geht einher, dass durch den Nutzer keinerlei Beiträge mehr veröffentlicht, geteilt oder kommentiert werden können.
Keine Volksverhetzung oder Hassrede – Lediglich eine Auslegungsvariante
Als Grund für die Löschung des Beitrags und die Sperrung des Kontos brachte Meta/Facebook unter anderem erneut den Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise die „Gemeinschaftsstandards“ hervor.
Darüber hinaus würde in dem Beitrag des Nutzers eine Hassrede und Volksverhetzung bestehen. Diese Meinung teilt das OLG Karlsruhe jedoch nicht.
Dass der Nutzer mit seiner Meinungsäußerung den öffentlichen Frieden störe und sich damit sogar einer Straftat schuldig mache, ließe sich nicht eindeutig belegen. Dabei, dass in der Äußerung eine Volksverhetzung oder Hassrede hinsichtlich der Religionsgruppe des Islams besteht, handle es sich lediglich um eine von vielen möglichen Auslegungsvarianten. Im Zuge einer entsprechenden Beurteilung sind jedoch alle dieser Interpretationsmöglichkeiten gleichermaßen zu berücksichtigen.
Die Begründung des OLG Karlsruhe: Berücksichtigung des Kontextes nötig
Generell kann sich der Meta-Konzern nicht auf seine Nutzungsbedingungen berufen, da diese – wie durch den BGH bestätigt – ohnehin unwirksame Regelungen enthalten. Facebook dürfe seine Gemeinschafts- und Kommunikationsstandards nicht gebrauchen, um eine Einschränkung der Grundrechte durchzusetzen.
Seitens des Meta-Konzern wurde die Argumentation hervorgebracht, dass in dem betreffenden Beitrag des Nutzers sogar ein Verstoß gegen geltende Gesetze bestünde. Er würde mit diesem sowohl Volksverhetzung als auch eine Beschimpfung von Bekenntnissen betreiben.
Jedoch wurde der Nutzer vor Veröffentlichung des Beitrages und der Einschränkung seines Accounts durch Facebook nicht zu der Sache angehört. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, die laut Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht hinnehmbar sei.
Vor allem müsse der Kontext des Beitrages sowie die begleitenden Umstände berücksichtigt werden. Die Beweislast, dass es sich bei der Aussage um Volksverhetzung und die Beschimpfung von Bekenntnissen handle, liegt auf der Seite des Meta-Konzerns. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten konnte ein entsprechender Beweis jedoch nicht vorgebracht werden. Außerdem würde auch der öffentliche Frieden durch den Beitrag nicht gefährdet.
Der Beitrag des Nutzers beziehe sich vor allem auf die Ausführungen und die politischen Tätigkeiten von Angela Merkel.
Interessant ist in diesem Zusammenhang für das OLG Karlsruhe auch, dass im Januar 2019 ein ähnlicher Beitrag eines Nutzers von Facebook bereits wiederhergestellt wurde. Damals äußerte der Meta-Konzern selbst, dass dieser mit den Gemeinschaftsstandards des Netzwerkes durchaus zu vereinbaren sei.
Gegen die Zensur auf Facebook – Kampf von REPGOW für die freie Meinungsäußerung geht weiter
In diesem Fall konnte REPGOW somit erneut durch das Oberlandesgericht Karlsruhe darin bestärkt werden, weiterhin für das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in den sozialen Medien einzustehen.
Nur, weil die Beiträge von Nutzern der gewünschten öffentlichen Meinung oder den persönlichen Ansichten des Konzerns widersprechen, dürfen diese keinesfalls entfernt werden. Durch das wiederholte Vorgehen von Facebook wird deutlich, dass unerwünschte Meinungen in dem sozialen Netzwerk aktiv zensiert werden. Eine solche Zensur ist jedoch keinesfalls zu akzeptieren – dafür wird sich REPGOW auch zukünftig aus voller Überzeugung einsetzen.
Die Migrationspolitik stellt im Übrigen nicht das einzige Thema dar, bei dem Facebook versucht, eine Zensur der freien Meinungsäußerung zu betreiben. Das gleiche Vorgehen wird ebenfalls gezeigt, wenn es unter anderem um die Fridays For Future-Bewegung, die Corona-Pandemie, den Krieg zwischen Russland und der Ukraine, LGBT oder Ausländerkriminalität geht.