Die politische Zensur bei Facebook ist, allen Lippenbekenntnissen des Konzerns zum Trotz, von extremer politischer Einseitigkeit geprägt. Während selbst gewaltbereite, linksextreme Organisationen auf der Plattform ungehindert Propaganda betreiben oder sogar kaum verhohlene Gewaltaufrufe verbreiten dürfen, geht der Konzern mit aller Härte gegen alles vor, was nicht dem vorgegebenen Weltbild entspricht.Das betrifft kritische Stimmen zu Impfschäden oder der Sinnhaftigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen ebenso wie alles, was der Konzern und seine Helfer als „irgendwie rechts“ einstufen. Von der eindeutigen Rechtswidrigkeit seines Vorgehens lässt sich der Konzern dabei nicht stören – sicher auch deshalb, weil man nach 60 Jahren überwiegend sozialdemokratisch geprägter Personalpolitik nicht ganz zu Unrecht davon ausgehen darf, dass OLG-Senate mindestens mehrheitlich politisch eindeutige Neigungen nach links haben.
Dass es bei ordentlicher juristischer Arbeit auch anders gehen kann, hat REPGOW jetzt vor dem OLG Rostock bewiesen. In einem Fall, der eine rechtliche Grenzlinie markiert, konnten wir das Recht eines Nutzers auf ein Profilbild seiner Wahl durchsetzen.
Die „schwarze Sonne“ – ein juristisch spannender Grenzfall
Anlass des Streits war das neue Profilbild des Facebook-Nutzers. Dieser fühlt sich der sog. neuheidnischen Bewegung zugehörig, die an den germanischen Götterglauben anknüpft und eine Vielzahl von Göttern (Thor/Donar, Odin/Wotan, …) verehrt. Die Bewegung greift in ihrer Symbolsprache dabei gerade auch auf ursprünglich germanische Symbole zurück. Dazu gehört auch (dem grob verfälschenden Wikipedia-Eintrag zum Trotze) die sogenannte „schwarze Sonne“, die der Nutzer seinem Profilbild hinterlegte. Auf seinem Profilbild selbst trug der Nutzer auch einen deutlich sichtbaren „Thorshammer“ um den Hals, auch das ein religiöses Symbol der neuheidnischen Bewegung.
Richtig ist allerdings auch, dass das Symbol der schwarzen Sonne auch von rechtsradikalen oder rechtsextremen Gruppen in deren Symbolsprache verwendet wurde und wird. Auch war die „schwarze Sonne“ während der nationalsozialistischen Herrschaft in einer „SS-Ordensburg“ verwendet worden, was wohl der Anlass für die Verwendung des Symbols durch Rechtsradikale ist.
Der letztlich auch streitentscheidende Punkt ist aber, dass die schwarze Sonne zu keinem Zeitpunkt ein „offizielles“ oder offiziöses Symbol einer nationalsozialistischen Gruppierung war. Auch gegenwärtige (verbotene) Vereinigungen verwendeten das Symbol lediglich als Nebensymbol in Verbindung mit anderen Zeichen. Deswegen hatten schon andere Gerichte im Zusammenhang mit Demonstrationsverboten in den 90er Jahren entschieden, dass das Symbol kein verbotenes Kennzeichen (§ 86a StGB) ist.
Die Facebook-Sperre
Selbstverständlich hinderte dies Facebook nicht daran, den Nutzer zu sperren und das Profilbild zu löschen – zunächst nicht unter Berufung auf Gesetze, sondern auf die eigenen Gemeinschaftsstandards und das darin enthaltene Verbot der Unterstützung von „Hassorganisationen“. Diesen nicht weiter definierten Begriff zieht Facebook stets heran, wenn es gilt, gegen migrationskritische oder islamkritische Seiten vorzugehen. Welche Hassorganisation eigentlich gemeint sein sollte, ließ Facebook natürlich offen.
Im Prozess zogen Facebooks Anwälte – zwei internationale Großkanzleien in Folge – dann alle Register und beriefen sich sowohl auf die eigenen Regelwerke als auch ein angeblich gesetzliches Verbot. In I. Instanz konnten sie damit eine Bestätigung des Verbotes erreichen. Vor dem OLG Rostock setzte REPGOW dagegen für den Nutzer die Aufhebung des Urteils und die Verurteilung Facebooks durch.
REPGOW – unser Standpunkt zur Meinungsfreiheit
Wir bei REPGOW meinen, dass Meinungsfreiheit für jeden gilt – egal, ob wir als Anwälte den Standpunkt unserer Mandanten teilen oder ablehnen. Deswegen kämpfen wir auch in rechtlichen Grenzfällen, soweit der Mandant kämpfen kann und will.
Im Fall der „schwarzen Sonne“ war klar, dass kein gesetzliches Verbot vorlag, und Facebook zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gruppierung nennen konnte, die sowohl als „Hassorganisation“ eingestuft werden kann als auch das Symbol exklusiv besetzt. Der Nutzer selbst verwendete das Zeichen in offensichtlich völlig anderem Zusammenhang. Klar ist auch, dass Facebook nicht berechtigt ist, willkürlich politische Randgruppen von seiner Plattform zu verbannen – das hat der BGH gerade erst bestätigt.
Das Urteil des OLG Rostock
Schon einige Zeit vor den beiden wegweisenden Urteilen des BGH hatte das OLG Rostock im Rahmen eines Hinweisbeschlusses die jetzige Entscheidung skizziert und Facebook zum Nachgeben gedrängt. Der Konzern wolltes es indes wissen und bestand auf mündlicher Verhandlung. Das Ergebnis ist eine gewaltige Ohrfeige für das Unternehmen:
- Die schwarze Sonne wird zwar „auch“ in der rextsextremen Szene verwendet – aber immer in Verbindung mit anderen Symbolen. Für sich alleine genommen (wie vom Nutzer verwendet) dagegen ist sie keiner (verbotenen) Organisation zuzuordnen.
- Auch die Verwendung in einer (einzigen) „Ordensburg“ der SS macht sie nicht zum Symbol des NS.
- Facebook darf nicht durch AGB die „rechte Szene“ oder die „rechtsextreme Szene“ allgemein als „Hassorganisation“ einstufen, weil dies nicht ansatzweise eingrenzbar wäre. Deswegen kam eine Anwendung der Nutzungsbeidnungen schon gar nicht in Betracht.
Konsequenzen aus der Entscheidung
Während das Urteil auf den ersten Blick vielleicht nur denjenigen wichtig erscheint, die entweder politisch in Grenzbereichen operieren oder ebenfalls der neuheidnischen Bewegung angehören, sind die weitergehenden Aussagen des OLG Rostock für jeden Facebook-Nutzer interessant, der auch in Zukunft seine Meinung frei äußern können will. Denn die Beschneidung von Freiheitsrechten beginnt immer an den Außengrenzen. Was heute angeblich „rechtsradikale“ Symbole sind, sind morgen „rechte“ Symbole, übermorgen christliche Kreuze und am Ende schlicht alles, was dem Dogma widerspricht. Jedes totalitäre System hat so begonnen – wer erst dann aufwacht, wenn es ihn selbst betrifft, wird alleine im Raum stehen.
Deswegen ist es uns als Kanzlei für Meinungsfreiheit wichtig, gerade auch in solchen Grenzfällen die Rechte der Nutzer durchzusetzen – egal, wie wir selbst inhaltlich dazu stehen.