Hitlerbild – Harmloser Scherz zieht rechtswidrige Kontodeaktivierung nach sich

Zum wiederholten Male demonstrierte der Facebook-Konzern, dass das wahllose und unrechtmäßige Sperren von Nutzerkonten scheinbar zu seiner täglichen Geschäftspraxis gehört.

Im Oktober wurde zu einem derartigen Fall erneut verhandelt, diesmal vor dem Landgericht Zweibrücken. Gegenstand der Verhandlung war die Sperrung eines Nutzerkontos aufgrund eines hochgeladenen Fotos. Dieses zeigte neben einem Text auch Adolf Hitler.

Doch auch durch das Landgericht Zweibrücken erging das Urteil, dass es sich dabei um ein nicht hinnehmbares Verhalten von Meta/Facebook handele. Somit wurde Facebook dazu verurteilt, das gesperrte Konto des Nutzers wieder vollständig freizuschalten beziehungsweise wiederherzustellen.

Verstoß von Facebook gegen seine vertraglichen Pflichten

Der Nutzer, dessen Profil durch Facebook gesperrt wurde – im Übrigen erst mehrere Wochen nach der Veröffentlichung des betreffenden Beitrages – klagte gegen die nicht gerechtfertigte Sanktion durch den Meta-Konzern.

Durch den Kläger wurde ein Album in das soziale Netzwerk hochgeladen, welches insgesamt sieben Aufnahmen enthielt. Eine dieser Aufnahmen zeigt Adolf Hitler. Daneben enthält die Grafik den Text:

„Lockdown bis zum 20. April? Ihr Schlingel plant doch eine Überraschungsparty!“

Somit stellt die Aufnahme lediglich eine Anspielung auf den Geburtstag Adolf Hitlers dar, bezogen auf den angesetzten Lockdown im Rahmen der Corona-Pandemie.

Die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers erfolgte ohne eine vorherige Anhörung seitens Facebook zu dem Fall. Der betroffene Nutzer wies im Zuge seiner Klage explizit auch auf die „Gemeinschaftsstandards“ der sozialen Plattform hin, die grundsätzlich nicht vorsehen, dass im Vorfeld derartiger Sanktionen unerwünschter Beiträge eine Anhörung stattfindet. Dies wurde in der Vergangenheit allerdings bereits durch die höchstrichterliche Instanz des Bundesgerichtshofes angemerkt, weshalb dieser die Nutzungsbedingungen beziehungsweise die „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook als unwirksam erklärt hat.

Facebook habe somit mit der Sperrung des Nutzerkontos gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen.

Humorvoller Beitrag zum Lockdown zieht gesperrtes Konto nach sich

Die Aufnahme, welche der Nutzer in seinem Facebook-Album öffentlich teilte, stelle offensichtlich keine Unterstützung Hitlers oder nationalsozialistisches Gedankengut dar.

Es handele sich vielmehr um einen humorvollen, wenn auch ein wenig überspitzten, Beitrag zum Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie. So zeigt sich, dass das Löschen von Beiträgen und die Sperrung von Nutzerprofilen durch den Meta-Konzern scheinbar vollkommen wahllos erfolgt.

Facebook bewertet Scherz-Beitrag als strafbare Handlung – zu Unrecht

Vor Gericht bestand der Meta-Konzern jedoch weiterhin darauf, dass die Sperrung des Nutzerkontos rechtmäßig erfolgt sei. Der Plattformbetreiber weist dabei auf ein angeblich strafbares Verhalten des Nutzers hin. Daneben erklärte Facebook, es habe ein klarer Verstoß gegen die Nutzerbedingungen beziehungsweise die „Gemeinschaftsstandards“ stattgefunden. Im Detail nennt die Beklagte dabei das Verbot zur Unterstützung gefährlicher Personen und Organisationen.

Außerdem rechtfertigte sich Facebook damit, dass es sich bei dem betreffenden Beitrag um einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß handle, sodass auch eine vorherige Abmahnung nicht nötig gewesen sei.

Landgericht Zweibrücken: Konto muss wiederhergestellt werden

Dies sah das Landgericht Zweibrücken jedoch anders. Dieses urteilte so, dass der Kläger Anspruch auf die Wiederherstellung seines Profils habe. Begründet wird dies damit, dass Facebook klar gegen seine Pflichten, welche sich aus dem eigenen Nutzungsvertrag ergeben, verstoßen habe.

Das Landgericht Zweibrücken bezieht sich dabei auch auf das Urteil des BGHs, welches die „Gemeinschaftsstandards“ bereits als unwirksam erklärte. Diese Unwirksamkeit bezieht sich keinesfalls nur auf die Löschung von unerwünschten Beiträgen, sondern insbesondere auch auf die wesentlich weitgehendere Sperrung des Nutzerprofils. Ausschlaggebend für das Urteil sei ebenfalls, dass dem Kläger keinerlei Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben wurde. Selbst eine bloße Information über die Sperrung seines Kontos erfolgte nicht.

REPGOW geht weiterhin erfolgreich gegen Zensur und Meinungslenkung vor

REPGOW freut sich, einen erneuten Sieg über die nicht hinnehmbaren Aktivitäten Facebooks erzielt zu haben. Es hat sich mittlerweile zu einer wahren Unsitte entwickelt, dass der Plattformbetreiber Beiträge, die der öffentlich gewünschten Meinung beziehungsweise der eigenen politischen Einstellung des Konzerns widersprechen, löscht und die Nutzer außerdem entsprechend sanktioniert.

Dieses Verhalten stellt jedoch einen klaren Versuch der Meinungslenkung dar und widerspricht damit dem Grundrecht auf die freie Meinungsäußerung. REPGOW kämpft so auch in Zukunft dafür, dass auch diskutable Meinungen in den sozialen Netzwerken geteilt werden dürfen – schließlich ist eine derartige politische Zensur keinesfalls untätig zu akzeptieren.

Besonders bemerkenswert zeigt sich der vorliegende Fall dabei, da es sich bei dem betreffenden Bild tatsächlich nur um einen bloßen Scherz handelte, der keinerlei politische Motivation aufwies. Jedoch lässt sich noch eine Vielzahl weiterer Themen finden, bei denen Facebook in gleicher – rechtswidriger – Weise agiert, ob Corona-Pandemie, Asylpolitik, LGBTQ, Klimawandel oder Russland-Ukraine-Konflikt.