Inkassoschreiben beim Coaching-Vertrag – Richtig auf Forderung reagieren

Coaching soll für den nötigen Erfolg sorgen, sei es im Privat- oder im Geschäftsleben. Gerade, um das eigene Geschäft zum Laufen zu bringen, vertrauen viele auf die Expertise von Coaches. Die lassen sich die Weitergabe ihres Wissens zumeist gut bezahlen. Da also höhere Geldbeträge als Gegenleistung für das Coaching fällig werden, sind neben Einmalzahlungen zumeist auch Ratenzahlungen möglich. Unterm Strich sind diese oft deutlich teurer.

Nicht jedes Coaching hält, was es verspricht. Bleibt der Erfolg aus und es sind noch weitere Ratenzahlungen für das Coaching fällig oder es wurde ein „Abo-Vertrag“ abgeschlossen, wird das für den Kunden schnell zum Teufelskreis. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Rückstand, folgen schnell ein oder zwei Mahnungen und dann ein Schreiben vom Inkassobüro. Zu den offenen Beträgen kommen dann noch Verzugszinsen und Inkassokosten hinzu. Für den Verbraucher, der sich Erfolg durch das Coaching erhofft hatte, wird es immer teurer.

Ein solches Inkassoschreiben sollte keinesfalls ignoriert werden. Ebenso wenig sollte jedoch die Forderung im vorauseilenden Gehorsam ohne weitere Prüfung bezahlt werden. So kann die Forderung ggf. gänzlich unberechtigt oder zumindest in ihrer Höhe unberechtigt sein. 

So kann zunächst geprüft werden, ob der Widerruf des Coaching-Vertrags möglich ist. Coaching-Verträge kommen häufig per Telefon oder Internet zu Stande. Der Vorteil für den Verbraucher ist, dass er bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zu Stande gekommen sind, ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat. Wurde er über dieses Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage. Das eröffnet die Möglichkeit, dass sich der Vertrag ggf. noch widerrufen lässt.

Hinzu kommt, dass der Kunde statt eines individuellen, auf seine Situation zugeschnittenes persönliches Coaching oft nur ein Video oder ähnliches mit Coaching-Beiträgen erhält. Dabei ist es fraglich, ob ein Videokurs überhaupt ein Coaching darstellt. 

Daher ist auch die Frage wichtig, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist. Anders als bei einem Werkvertrag hat der Kunde bei einem Dienstvertrag keine Gewährleistungsansprüche wie beispielsweise Nacherfüllung oder Minderung des Preises. Ist die Leistung des Coaches für den Kunden aber völlig unbrauchbar, können Schadenersatzansprüche entstanden sein. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 13.09.2018 ist der Schadenersatzanspruch dann auf die Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet (Az.: III ZR 294/16).

Wurde der Coaching-Vertrag als Werkvertrag abgeschlossen, sind die Möglichkeiten des Kunden größer. Bei einem unzureichenden Werk bzw. unzureichender Leistung kann er die Abnahme verweigern oder hat Mängelhaftungsansprüche.

Auch wenn durch ein Inkassobüro Druck gemacht hat, sollten diese rechtlichen Voraussetzungen erst geklärt werden, bevor eine unberechtigte Forderung bezahlt wird. Das heißt allerdings nicht, dass ein Inkassoschreiben in den Mülleimer kann. Ganz im Gegenteil. Auf das Schreiben muss reagiert werden. Dabei sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Ein anwaltliches Schreiben erzielt in der Regel eine größere Wirkung. Außerdem bewegen Sie sich so im rechtssicheren Raum.

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