Dass der Facebook-Konzern kein großer Anhänger von Meinungsfreiheit und einer freien Entfaltung seiner Nutzer ist, hat er bereits in der Vergangenheit zahlreiche Male eindrucksvoll demonstriert.
Immer häufiger kommt es dazu, dass Beiträge von Nutzern auf Facebook beziehungsweise Meta gelöscht und die entsprechenden Nutzerkonten gesperrt werden, wenn die Inhalte der eigenen Auffassung des Konzerns oder dem von Meta gewünschten politischen Meinungsbild widersprechen.
Geht es um die Gründe für die Sperrung beziehungsweise die Löschung der Beiträge, beruft sich Meta auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerks – eine gültige Rechtfertigung für das Vorgehen stellen diese jedoch nicht dar. In mittlerweile drei von REPGOW betriebenen Verfahren verwarf der Bundesgerichtshof die geltenden AGB Metas vollständig – was Meta aber nicht daran hindert, die unwirksamen AGB weiter zu verwenden.
Dass dies rechtswidrig ist, bestätigte nun erfreulicherweise auch das OLG Nürnberg im Zuge eines Berufungsverfahrens.
Urteil des OLG Nürnberg: Kritische Meinungsäußerung zur Asylpolitik rechtens
In der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2022 konnte REPGOW erneut einen großen Erfolg in Sachen Meinungsfreiheit beziehungsweise freier Meinungsäußerung erzielen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Facebook/Meta-Konzern dazu, den Beitrag eines Nutzers wieder freizuschalten, der sich mit der Asylpolitik beschäftigte. Daneben wurde durch das Gericht ebenfalls entschieden, dass das Profil aufgrund der erneuten Veröffentlichung des entsprechenden Beitrages nicht noch einmal gesperrt werden darf.
Der Beitrag des Nutzers behandelte die Problematik, dass viele Menschen unberechtigterweise in Deutschland Asyl suchen, obwohl bei ihnen im Grunde keine entsprechende Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Dieses Verhalten stellt damit nach Auffassung des Nutzers einen Missbrauch des deutschen Sozialsystems dar. Aufgebaut war der Post des Nutzers dabei als Bild, welches neben einem zur Faust geformten Knüppel ebenfalls einen kurzen Text enthielt:
„Liebe Scheinasylanten, Tischlein deck dich ist leider ausgegangen, aber Knüppel aus dem Sack… … ist noch reichlich vorhanden!“
Freie Meinungsäußerung: Weder Hassrede noch Aufruf zur Gewalt
Für seine Entscheidung liegen dem OLG Nürnberg dabei gute Gründe vor.
Grundsätzlich werden durch die Nutzungsbedingungen von Facebook sogenannte „Hassreden“ verboten – denn diese verstoßen gegen die Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerkes. Daneben darf auf der Plattform ebenfalls nicht öffentlich zu gewaltsamen Handlungen aufgerufen werden.
Allerdings handelt es sich bei dem Beitrag, den der Nutzer auf seinem Account veröffentlichte, auch keinesfalls um eine solche Hassrede oder einen Aufruf zur Gewalt, sondern lediglich um die freie Äußerung seiner persönlichen Meinung zu der Problematik, dass das deutsche Asylrecht häufig unrechtmäßig in Anspruch genommen wird und der Staat dagegen vorgehen sollte. Der Beitrag ist als sachliche Kritik aufzufassen, die durch den Facebook-Konzern somit nicht untersagt werden darf.
Nicht abzustreiten ist laut den Ausführungen des Gerichts, dass der Post durchaus eine gewisse Schärfe und Polemik aufweist. Dennoch rechtfertigen weder die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meta noch die bereits erwähnten Gemeinschaftsstandards, dass der Beitrag gelöscht und das Profil des Nutzers für 30 Tage gesperrt wurde.
Nutzer dürfen politische Ansichten in sozialen Netzwerken äußern
Generell steht den Betreibern von sozialen Netzwerken durchaus das Recht zu, dass die Kommunikationsstandards, welche durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben werden, von den Nutzern der jeweiligen Plattformen einzuhalten sind. Ergibt sich eine Zuwiderhandlung, ist dann auch eine Löschung des betreffenden Beitrages und eine Sanktion in Form einer Sperrung des Accounts möglich.
Dies darf jedoch in keinem Fall bedeuten, dass es für die Nutzer nicht mehr möglich ist, in den sozialen Netzwerken ihre persönliche Meinung beziehungsweise ihre individuellen politischen Ansichten kundzutun – auch, wenn diese der Auffassung des Konzerns widersprechen sollten.
Kampf gegen Zensur – Für mehr Meinungsfreiheit
REPGOW konnte somit erneut erfolgreich dafür kämpfen, dass eine Deaktivierung von Nutzerkonten und die Löschung von Beiträgen auf Facebook nicht rechtens ist.
In dem vorliegenden Fall wurde durch Meta beziehungsweise Facebook zum wiederholten Male versucht, unerwünschte Meinungen aus dem Netzwerk zu entfernen. Dies gleicht jedoch einer nicht hinzunehmenden Meinungslenkung und einer politischen Zensur.
Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit sollte der Konzern sich im Grunde bereits lange im Klaren darüber sein, dass es rechtlich nicht zulässig ist, unter vorgeschobenen Gründen Beiträge von Nutzern zu entfernen und ihre Accounts – wie es der Konzern selbst ausdrückt – „zu beschränken“.
Auch in Zukunft wird sich REPGOW selbstverständlich weiterhin mit einer ungebrochenen Passion dafür einsetzen, dass eine rechtswidrige Zensur durch Meta nicht akzeptiert wird. Die Stärkung der allgemeinen Meinungsfreiheit ist besonders in diesen Zeiten wichtiger denn je, denn unabhängig davon, ob es sich um die Themen Einwanderung, Ausländerkriminalität, LGBT, Covid 19 oder den Russland-Ukraine-Krieg handelt: Facebook versucht weiterhin, die Meinungen der Nutzer beziehungsweise ihre Beiträge dazu einer Zensur zu unterziehen, die keinesfalls hinnehmbar ist.