Was REPGOW schon seit drei Jahren meint, hat jetzt das OLG Stuttgart in erfreulicher Klarheit entschieden: Facebook hat kein ordentliches Kündigungsrecht.
Facebook deaktiviert Konten
Während der jetzt in „Meta“ umbenannte Facebook-Konzern in der Vergangenheit Nutzer mit unliebsamen Meinungen hauptsächlich sperrte (also für bis zu 30 Tage von der aktiven Nutzung ausschloss), ging das Unternehmen seit den wegweisenden BGH-Urteilen vom Juli 2021 einen neuen Weg. Seitdem werden Nutzer deutlich häufiger gleich ganz von der Plattform geschmissen – wohl in der Hoffnung, dass die Nutzer sich nicht wehren werden. Dass dieses Verhalten des Konzerns rechtswidrig ist, weiß man bei Facebook – denn in sehr vielen Fällen stellt der Konzern die Konten bereits ohne Gerichtsverfahren wieder her, wenn REPGOW für Facebook-Kunden tätig wird. Doch in vielen Fällen verteidigt der Konzern die Kontokündigungen bis auf’s Messer.
Die Rechtsfrage
Für den Vertrag zwischen Facebook und in Deutschland lebenden Nutzern gilt deutsches Vertragsrecht – und das erlaubt an und für sich beiden Parteien bei jedem sog. Dauerschuldverhältnis die Kündigung. Dauerschuldverhältnisse sind alle Verträge, die keine einmalige, sondern dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt haben, also auch der Facebook-Vertrag. Von diesem sogenannten „ordentlichen Kündigungsrecht“ gibt es aber zwei Ausnahmen:
- Die erste Ausnahme ist die Marktmacht – wer marktbeherrschend ist, darf sich seine Kunden eben nicht mehr nach Belieben aussuchen und daher auch nicht nach Belieben kündigen. Dass Facebook marktbeherrschend ist, hat der BGH letztinstanzlich festgestellt. Auf diese Ausnahmevorschrift hat dann auch z.B. das OLG Karlsruhe ein Urteil gestützt, mit dem Facebook (Meta) zur Wiederherstellung eines Nutzerkontos gezwungen wurde.
- Die andere Ausnahme ist ein vertraglicher Verzicht. Das ist nach deutschem Recht ebenfalls möglich, und zwar sogar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aber nur zum Nachteil des Verwenders (also desjenigen, der die AGB stellt). Diese Ausnahme ist unabhängig von der Marktmacht.
Darüber hinaus gibt es immer noch das Recht der außerordentlichen Kündigung – auch dann, wenn eine der beiden genannten Ausnahmen zutrifft. Die Anforderung hierfür sind aber viel, viel höher (dazu weiter unten).
Unser Standpunkt war stets, dass auf Facebook (Meta) beide Ausnahmen zutreffen. Zum einen hat der Konzern eine marktbeherrschende Stellung bei sozialen Medien, zum anderen hat er nach unserer Lesart der Nutzungsbedingungen für sich selbst das Recht der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Grund hierfür ist, dass in den Nutzungsbedingungen eine grundsätzlich lebenslange Nutzung vorgesehen und ansonsten nur das Kündigungsrecht des Nutzers aufgeführt ist.
Facebook dagegen stellte sich selbstverständlich auf den Standpunkt, nicht auf das Kündigungsrecht verzichtet zu haben, und wiederholte sein Mantra, dass die BGH-Urteile vom Sommer nicht auf Kündigungen anwendbar wären.
Das Urteil des OLG Stuttgart
In beiden Punkten erteilte das OLG Stuttgart mit Urteil vom 16.02.2022 in einem von REPGOW geführten Verfahren dem Konzern eine deutliche Absage. Zum einen wiederholte das OLG die Rechtsprechung mittlerweile aller OLG, wonach die BGH-Urteile selbstverständlich auch auf Fälle von Kontokündigungen anwendbar sind. Zum anderen beließ es der Senat aber nicht dabei, sondern exerzierte geradezu lehrbuchartig vor, warum die eigenen AGB von Facebook gar keinen anderen Schluss zulassen, als das Facebook auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat. In mehreren Punkten zeigt der Senat widersprüchliche Formulierungen in den AGB auf und kommt dann zu dem Schluss:
„Diese Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten, weshalb ein Nutzer davon ausgehen kann, dass die Beklagte lediglich für sich in Anspruch nimmt, den Nutzungsvertrag gegebenenfalls aus wichtigem Grund zu kündigen.“
Im entschiedenen Fall versuchte Facebook darüber hinaus, dann zumindest eine außerordentliche Kündigung wegen „schwerer Vertragsverletzungen“ zu begründen. Die sollten darin liegen, dass die Nutzerin Beiträge von Martin Sellner und der Identitäten Bewegung geteilt hatte. Doch auch hier bremste der Senat Facebook aus – und übernahm unsere Argumentation:
„Das von der Beklagten betriebene Netzwerk ist eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (Rn. 66). Wer hiervon ausgeschlossen wird, erleidet einen massiven Eingriff, denn er kann sich zwar auch an anderen Orten – auch im Internet – äußern, wird dort aber nicht seine – bisherigen – Freunde und Bekannten antreffen. Der Wechsel zu einem anderen Netzwerk ist daher mit hohen Hürden verbunden und da es nur schwerlich gelingen wird, die meisten der Kontakte ebenfalls zu einem Wechsel zu bewegen, ist der Ausschluss mit einem Verlust eines Großteils der im bisher genutzten Netzwerk aufgebauten sozialen Kontakte verbunden. Aufgrund dieser Bindungswirkung und des hohen Marktanteils und der großen Reichweite ihres Netzwerks verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (Rn. 67).
Daher sind die Voraussetzungen an die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung als sehr streng anzusetzen.“
Und lagen im konkreten Fall dann auch nicht vor.
Folgen für die Facebook-Nutzer
Dieser weitere Erfolg im Kampf gegen die Zensur und für die Meinungsfreiheit ist in vielerlei Hinsicht hilfreich. Er untermauert unsere Argumentation nicht nur in vergleichbaren Fällen, sondern zeigt auch, dass langsam ein Umdenken bei den OLG einsetzt. Während diese vor den BGH-Urteilen zwar allzu grobe Verstöße Facebooks rügten und Nutzersperren für rechtswidrig erklärten, hatte die große Mehrheit der Richter keine grundsätzlichen Probleme mit der politischen Zensur des kalifornischen Unternehmens. Jetzt wird deutlich, dass die Gerichte endlich wieder anfangen, ihre Arbeit zu machen – und auch die Nutzungsbedingungen Facebooks am scharfen deutschen AGB-Recht messen, statt dem Konzern alles durchgehen zu lassen.