Zu den klassischen Gebieten des Medienrechts wie dem Presserecht, Rundfunkrecht oder Musik- und Filmrecht sind durch die stetige technische Entwicklung das Internet und die sozialen Medien hinzugekommen. Die Grenzen zwischen den einzelnen Gebieten sind fließend, so bieten Fernsehsender auch Streaming-Dienste an oder Radiosender sind über das Internet zu empfangen.
Unabhängig vom Medium spielen vor allem das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht in das Medienrecht hinein.
Gerade durch Internet und soziale Medien ist es einfach geworden, etwas zu veröffentlichen. Dabei sollte immer klar sein, dass derjenige, der etwas veröffentlicht auch für den Inhalt und mögliche Rechtsverstöße verantwortlich ist. Folge solcher Verstöße können z.B. Unterlassungsansprüche oder Schadenersatzforderungen sein.
Presserecht
Das Presserecht betrifft die Berichterstattung in Wort und Bild sowohl in den Printmedien als auch in Rundfunk und Fernsehen einschließlich der digitalen Angebote. Auch online müssen Veröffentlichende die Regeln des Presserechts beachten.
Da die Pressefreiheit zu den Grundsäulen der Demokratie zählt, genießen Journalisten und andere Pressevertreter einige Sonderrechte. So haben Journalisten beispielsweise einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Zudem genießen auch ihre Informationsquellen einen besonderen Schutz.
Der Auskunftsanspruch kann in Einzelfällen auch begrenzt sein, z.B. durch Geheimhaltungspflichten wie dem Steuergeheimnis oder Arztgeheimnis oder bei schwebenden Verfahren.
Die Pressefreiheit hat aber auch ihre Grenzen, besonders wenn durch die Berichterstattung die Rechte Dritter verletzt werden. Häufig geht es dabei um Verletzungen des Persönlichkeitsrechts.
Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst u.a. das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ebenso soll die Privatsphäre und die persönliche Ehre geschützt werden.
Wird das Persönlichkeitsrecht verletzt, haben die Betroffenen verschiedene Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. So kann beispielsweise ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehen, ebenso können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht kommen.
Grundsätzlich kann sich jeder Mensch auf den Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Ebenso haben Unternehmen die Möglichkeit sich zu wehren, wenn eine Verletzung des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrechts vorliegt.
Das allgemeinen Persönlichkeitsrecht schützt auch Menschen, die in der Öffentlichkeit stehen wie Sportler, Schauspieler oder Politiker vor unzulässiger Berichterstattung in den Medien.
Zwischen dem Presserecht und dem Persönlichkeitsrecht liegt häufig ein Spannungsfeld, in dem sich Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüberstehen. Kommt es hier zu einer Interessenkollision zwischen Presserecht und Persönlichkeitsrecht muss das Gericht regelmäßig abwägen, welches Interesse im Einzelfall stärker zu bewerten ist.
Schutz vor Verleumdung in der Presse und in sozialen Medien
Das Grundgesetz schützt das Persönlichkeitsrecht aber auch die Meinungsfreiheit und Pressefreiheit. Unwahre Behauptungen in den klassischen Medien und Diffamierungen im Internet gehen allerdings oft weit über die Pressefreiheit hinaus und haben mit Meinungsfreiheit nicht mehr viel zu tun. Die Opfer solcher Verleumdungen in Presse und soziale Medien können sich dagegen wehren. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte muss nicht hingenommen werden.
Das Persönlichkeitsrecht umfasst u.a.:
- Recht am eigenen Bild
- Recht am eigenen Wort
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht der persönlichen Ehre
- Schutz der Privat- und Intimsphäre
- Schutz vor Unterstellungen und Unwahrheiten
Kommt es zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann das Opfer Anspruch auf Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung und Schadenersatz haben. Hinzu kann durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch der Straftatbestand der Beleidigung und Verleumdung erfüllt sein.
Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild, d.h. Fotos oder Videos, die ihn zeigen, dürfen nicht ohne seine Zustimmung in klassischen oder digitalen Medien veröffentlicht werden. Es gibt jedoch auch zahlreiche Ausnahmen. So tritt das Recht am eigene Bild beispielsweise bei der Berichterstattung über öffentliche Veranstaltungen wie Sportereignisse, Feiern oder Demonstrationen in den Hintergrund. Auch berühmte Personen müssen gewisse Einschränkungen in Kauf nehmen. Hier wird zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgewogen. Unzulässig ist es, Bilder von Menschen in sehr intimen oder ehrverletzenden Situationen zu veröffentlichen.
Recht am eigenen Wort
Was privat geäußert wird, muss auch privat bleiben. Worte, die privat gesprochen oder geschrieben wurden, haben in der Öffentlichkeit nichts verloren. Das Mitschneiden nicht öffentlich gesprochener Worte ist strafbar. Ausnahmen kann es besonders dann geben, wenn die Aufklärung schwerer Straftaten dadurch erleichtert wird.
Verdachtsberichterstattung
Ein schmaler Grat ist die sog. Verdachtsberichterstattung. Besteht ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, dürfen Medien auch über noch nicht bewiesene Vorwürfe berichten. Dies ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig, da Verdachtsberichterstattung auch die Gefahr der Vorverurteilung mit sich bringt und der Ruf der betroffenen Person geschädigt werden kann.
Schutz vor Verleumdung, unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen
Das Recht auf freie Meinungsäußerung beinhaltet nicht, dass hemmungslos unwahre Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen in klassischen und digitalen Medien verbreitet werden dürfen. Solche Verleumdungen sind oft nah am Rufmord und können den betroffenen Menschen erheblichen Schaden zufügen. Daher ist das Recht der persönlichen Ehre in den vergangenen Jahren -auch durch das Aufkommen von Internet und sozialen Medien – verstärkt in den Blickpunkt gerückt.
Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellt, ist, wo die Meinungsfreiheit und Pressefreiheit aufhören und das Persönlichkeitsrecht beginnt. Gerade bei prominenten Personen muss geprüft werden, ob die Berichterstattung noch durch das öffentliche Interesse gedeckt ist oder ob das Persönlichkeitsrecht bereits verletzt wird. Dazu ist immer eine konkrete Abwägung des Einzelfalls erforderlich.
Zudem ist häufig strittig, ob es sich bei einer Äußerung um eine vermeintliche Tatsachenbehauptung oder um die eigenen Meinung handelt. Während die Meinungsfreiheit hohen Schutz genießt, kann gegen unwahre Behauptungen vorgegangen und zum Beispiel eine Berichtigung oder Gegendarstellung verlangt werden.
Aber auch die Meinungsfreiheit kennt ihre Grenzen und ist kein Freifahrtschein für Verleumdungen und Beleidigungen, die häufig auch über die sozialen Medien bis hin zum Rufmord verbreitet werden. Auch hier bestehen Ansprüche auf Unterlassung bis zum Schadenersatz. Der Verfasser der Verleumdungen und Beleidigungen kann beispielsweise aufgefordert werden, seine Beiträge im Internet umgehend zu löschen. Gegenüber Printmedien kann ggf. ein Anspruch auf Rückruf der Zeitschriften mit der rechtsverletzenden Äußerung bestehen.
Die Anonymität des Internets wird von vielen Usern genutzt, um ihre Beleidigungen oder falschen Behauptungen zu verbreiten. Da sich die Personen nicht immer oder nur langsam ermitteln lassen, kann auch gegen den Plattformbetreiber der Anspruch bestehen, die rechtsverletzenden Beiträge zu löschen.
Urheberrecht
Für Schriftsteller, Komponisten, Fotografen, Maler und andere Künstler ist ihr Urheberrecht von großer Bedeutung. Das Urheberrecht muss nicht vom Künstler beantragt werden, es entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werk.
Voraussetzung für ein Werk ist, dass es eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht, das auch wirtschaftliche Rechte impliziert. So kann der Urheber Dritten Nutzungsrechte an dem Werk einräumen. Bei Verletzungen des Urheberrechts und Nutzungsrechts können Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
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