Facebook versucht nach wie vor mit rechtswidrigen Mitteln, das Recht auf freie Meinungsäußerung in seinem sozialen Netzwerk einzuschränken.
Das Landgericht Zweibrücken urteilte im September, dass der Beitrag eines Nutzers, welcher sich auf das Thema Transsexualität bezog, wiederhergestellt werden muss. Laut der Auffassung des Gerichts war auch die Einschränkung des Accounts des Klägers nicht gerechtfertigt. Diese stellte eine weitere Sanktion für die Veröffentlichung des Beitrags dar.
Facebook verzichtet weiterhin auf Anhörungen der Nutzer
In dem Fall, welcher kürzlich vor dem Landgericht Zweibrücken verhandelt wurde, ging es um die Löschung des Beitrages eines Nutzers und die 30-tägige Sperrung seines Facebook-Profils.
Diese Maßnahmen wurden durch den Meta-Konzern – wie so oft in der Vergangenheit – ergriffen, ohne, dass im Vorfeld eine Anhörung des Nutzers stattgefunden hat. Dieser hatte so keinerlei Möglichkeit, sich selbst zu dem Sachverhalt beziehungsweise zu der Intention seines Beitrags zu äußern.
Seine Klage rechtfertigte der betroffene Nutzer damit, dass die Löschung seines Beitrages, sowie die Sperrung seines Facebook-Accounts, unrechtmäßig durch den Meta-Konzern erfolgt seien. Schließlich unterlägen bloße Meinungsäußerungen grundsätzlich einem Schutz durch das Gesetz – sein Beitrag stelle nichts anderes dar.
Der Beitrag, der sich auf einen anderen Medienbericht zu Transsexuellen bezog, entsprach dabei dem folgenden Wortlaut:
„Ich betrachte Transsexuelle als merkwürdige Gestalten, die mich in der gleichen Art und Weise interessieren, wie für mich im tiefsten China die Größe eines Reiskorns von Bedeutung ist. Dass das #ard und das #zdf, die Goebbels Medien 2021 anders sehen, ist zu erwarten.“
Angeblicher Verstoß gegen ohnehin unwirksame Gemeinschaftsstandards
Der Meta-Konzern versuchte die Klage selbstverständlich abzuweisen. In seiner Argumentation bezog sich Facebook so darauf, dass der Beitrag des Nutzers gegen die Gemeinschaftsstandards beziehungsweise die Nutzungsbedingungen des Netzwerks verstoße.
Der betreffende Beitrag falle in die Kategorie der „Hassrede“. Transsexuelle Menschen würden in diesem als „merkwürdige Gestalten“ bezeichnet. Die Meinungsfreiheit gelte in diesem Fall somit nach der Auffassung des Plattform-Betreibers nicht. Diese Einstellung zeigt bereits die beunruhigende Haltung des Konzerns zu den deutschen Grundrechten.
Landgericht Zweibrücken: Beitrag muss wieder freigeschaltet werden
Allerdings teilte das Landgericht Zweibrücken die Auffassung des Klägers und REPGOW, dass der verhandelte Beitrag durch Meta wieder freizuschalten ist.
Begründet wird dies damit, dass die vertraglichen Pflichten durch Facebook verletzt wurden seien. Diese ergeben sich aus dem eigenen Nutzungsvertrag des Netzwerkes. Eine generelle Berechtigung zum Löschung von Nutzer-Beiträgen bestünde nämlich nicht.
Zwar umfassen die Nutzungsbedingungen von Facebook einen sogenannten „Entfernungsvorbehalt“, allerdings sei dieser als unwirksam anzusehen. Bestätigt wurde dies in der Vergangenheit sogar bereits durch den Bundesgerichtshof. Daneben gäben auch weitere vertragliche Bedingungen dem Facebook-/Meta-Konzern keinerlei Recht, Nutzerbeiträge ohne eine vorherige Anhörung zu entfernen.
Sollten Nutzer Beiträge auf der Plattform einstellen, die einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards darstellen, könne Facebook durchaus eine Aufforderung, diese zu löschen, aussprechen. Sofern im Vorfeld allerdings keine entsprechende Anhörung des Nutzers stattfindet, sei das Vorgehen von Meta als rechtswidrig zu bewerten.
Meinung zu Transsexuellen ist kein Straftatbestand
Der Ausnahmefall, in dem die Löschung eines Beitrages aus einer rechtlichen Perspektive in Ordnung wäre, bestünde darin, dass die jeweilige Äußerung einen Straftatbestand erfüllt.
In dem vorliegenden Fall äußerte der Nutzer allerdings lediglich, er habe „kein Interesse an Transsexuellen“. Auch, wenn diese Verkündung als überflüssig und unerheblich gewertet werden könne, stellt sie keinesfalls eine Straftat dar.
Das Gleiche gilt außerdem für die Formulierung „merkwürdige Gestalten“. Zwar möge dies für einige Menschen über die Grenzen des guten Geschmacks hinausgehen, allerdings ließe sich auch diese nicht als Straftatbestand werten. Der Kläger demonstriere mit seinem Beitrag lediglich seine persönliche Intoleranz gegenüber transsexuellen Personen.
Aus diesem Grund genieße der Kläger außerdem das Recht auf die Feststellung, dass die Löschung seines Beitrages durch Facebook unrechtmäßig erfolgte.
Gegen Zensur und für die Meinungsfreiheit – REPGOW erzielt weiterhin große Erfolge
Auch der vorliegende Fall zeigt, dass REPGOW mit seinem Kampf gegen eine politische Zensur und für das Recht auf freie Meinungsäußerung auf der richtigen Seite steht. Bereits in der Vergangenheit urteilten zahlreiche Gerichte in diesem Sinne – und dies bei einer großen Vielfalt von Themen.
Der Meta-Konzern versucht ganz offensichtlich, auf seinem sozialen Netzwerk Facebook eine gezielte öffentliche Meinungslenkung zu betreiben. Dies ist selbstverständlich in keinem Fall hinzunehmen. So verschwinden immer wieder Beiträge von Nutzern, die sich unter anderem den Themen COVID-19 und der entsprechenden Impfung, der Asylpolitik, dem Klimawandel, LGBTQ oder dem Russland-Ukraine-Konflikt widmen.
REPGOW wird so auch zukünftig keinesfalls aufhören, die Grundrechte seiner Mandanten zu stärken und sich dafür einzusetzen, dass eine politische Zensur in den sozialen Medien unterbunden wird.