Meta deaktiviert unrechtmäßig Nutzerkonten: Überzogene und ungerechtfertigte Hysterie bezüglich der Zahlenkombination 88

Seit einigen Tagen demonstriert der Facebook-Konzern, der kürzlich in Meta umbenannt wurde, erneut auf eine eindrucksvolle Art und Weise, dass er ein großer Anhänger einer ungerechtfertigten Zensur und der Einschränkung der generellen Meinungs- und Nutzerfreiheit ist.

Nutzernamen, welche die Zahlenkombination 88 enthalten, werden nun verstärkt durch Facebook (Meta) deaktiviert. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Grund dafür darin besteht, dass der öffentliche Raum weitestgehend von der Zahlenkombination 88 befreit werden soll – denn angeblich steht diese mit dem Nationalsozialismus in Verbindung. Genauer gesagt soll es sich um einen Code für die Abkürzung HH, also „Heil Hitler“ handeln, worin eine sehr weit hergeholte Überlegung besteht.

Nutzer möchten ihr Geburtsjahr in ihren Nutzernamen integrieren

Dies ist somit als vollkommen haltlos und lächerlich zu bewerten. Nutzer, die auf der sozialen Plattform Facebook einen Namen für sich nutzen, welcher die Zahl 88 enthält, tun dies in der Regel lediglich, um mit dieser ihr Geburtsjahr auszudrücken.

Es ist vollkommen absurd, ihnen zu unterstellen, damit eine Verbindung zu dem Nationalsozialismus ausdrücken zu wollen – schließlich haben Facebook-Nutzer, die in einem anderen Jahr geboren sind, auch die Möglichkeit, dieses problemlos in ihren Benutzernamen zu integrieren. Das Jahr 1988 stellt einen vollkommen gängigen Geburtsjahrgang unter den Facebook-Nutzern dar.

LG Halle bestätigt: Zahlenkombination 88 als vollkommen unproblematisch zu bewerten

Überaus bedeutend ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahlenkombination in der Vergangenheit auch im Rahmen der Verwendung auf Autokennzeichen kontrovers diskutiert wurde – auch dies ist in seiner Lächerlichkeit kaum zu überbieten, da es unter Autobesitzern überaus gängig ist, ihr Geburtsjahr auf ihrem persönlichen Wunschkennzeichen zu nutzen.

Begrüßenswerterweise hat jedoch auch das Landgericht Halle in Form eines Beschlusses vom 9. Juni 2021 (10a Qs 24/21) bestätigt, dass es sich bei der Zahlenkombination 88 auf Kennzeichen keinesfalls um einen verbotenen Ausdruck handelt. Damit wird klar, dass die „88“ im öffentlichen Raum keinesfalls offiziell als Sympathiebekunden zu dem Nationalsozialismus aufgefasst wird.

Facebook verfügt über keine Berechtigung zur Deaktivierung von Nutzerkonten
Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang außerdem, dass REPGOW in der Vergangenheit bereits mehrere Male in der Lage war, erfolgreich zu belegen, dass es sich bei dem generellen Akt der Deaktivierung von Accounts von Facebook-Nutzern um ein rechtswidriges Verhalten handelt.

Durch das OLG Stuttgart wurde dabei ebenfalls entschieden, dass Facebook (Meta) seinerseits über kein ordentliches Kündigungsrecht verfügt. Gesperrt wurden die Nutzer vor allem dafür, dass sie unerwünschte Meinungen in dem sozialen Netzwerk geäußert haben – ein wahres Paradebeispiel dafür, wie der Konzern versucht, eine politische Zensur und Meinungslenkungen in dem Netzwerk zu betreiben.

Bemerkenswert ist, dass durch die Involvierung von REPGOW zahlreiche solcher Fälle gar nicht erst vor Gericht ausgetragen wurden, da Facebook (Meta) die Nutzerkonten bereits im Vorfeld als Reaktion auf die Ausführungen von REPGOW wieder aktiviert hat. Dies zeigt, dass sich der Konzern vollkommen im Klaren darüber ist, dass es ihm rechtlich überhaupt nicht zusteht, die Konten seiner Nutzer aus fadenscheinigen Gründen zu deaktivieren.

Der rechtliche Hintergrund: Facebook darf den Nutzungsvertrag nicht kündigen

Dass es sich bei der Deaktivierung von Nutzerkonten durch den Facebook-Konzern um eine rechtswidrige Handlung handelt, lässt sich damit begründen, dass für deutsche Nutzer von Facebook beziehungsweise Meta das deutsche Vertragsrecht gilt.

Dieses umfasst eine sogenannte Dauerschuldvereinbarung dar. Eine solche kann generell stets gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um gewisse Ausnahmeregelung. Die erste der beiden Ausnahmen besteht darin, dass eine Markbeherrschung vorliegt. Unternehmen sind dann nicht mehr dazu berechtigt, eine selektive Auswahl ihrer Kunden beziehungsweise in diesem Fall ihrer Nutzer zu betreiben. Dass es sich bei Facebook (Meta) um einen marktbeherrschenden Konzern handelt, wurde sogar bereits durch den BGH festgestellt.

Die zweite Ausnahme besteht darin, dass ein vertraglicher Verzicht nur möglich ist, wenn dieser zum Nachteil des Verfassers der jeweiligen relevanten AGB – die im Falle des sozialen Netzwerkes grundsätzlich eine lebenslange Nutzung vorsehen – ausfällt. Dies ist bei der unberechtigten Löschung der Nutzerkonten selbstverständlich nicht der Fall.

Darüber hinaus besteht zwar generell das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses für beide Parteien, jedoch darf eine solche nur dann ausgeführt werden, wenn schwerwiegende Gründe dafür angeführt werden können – auch dies bei dem bezeichneten Sachverhalt ganz offenkundig nicht der Fall.

Für REPGOW ist klar: Beide Ausnahmefälle treffen auf Meta beziehungsweise den Facebook-Konzern zu. Im Übrigen hat der Konzern in der Vergangenheit ebenfalls bereits versucht, für die Nutzer auf der Plattform eine Klarnamenpflicht durchzusetzen. Allerdings ist es Schwarz auf Weiß im §13 des deutschen Telemediengesetzes zu finden, dass die Plattform ihren Nutzern die Verwendung und die Bezahlung auch unter einem Pseudonym ermöglichen muss. Auch dies demonstriert eindrucksvoll, dass Facebook nicht zum ersten Mal versucht, sich über geltendes Recht zu erheben.

Wir werden demnach weiterhin dafür kämpfen, dass der Konzern mit seiner rechtswidrigen Zensur nicht durchkommt und so die allgemeine Meinungsfreiheit stärken! Es wäre schließlich ein verheerendes Signal, die politische Zensur, welche Facebook (Meta) versucht durchzuführen, einfach hinzunehmen.