OLG Celle ebnet Weg für Ausstieg aus Online-Coaching-Verträgen – auch für Unternehmer

Online-Coachings gibt es praktisch für alle Lebenslagen und halten längst nicht immer, was sie versprechen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun den Ausstieg aus Online-Coaching-Verträgen erheblich erleichtert – und zwar nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer! Mit Urteil vom 1. März 2023 machte das OLG Celle deutlich, dass Verträge über Online-Coachings nichtig sind, wenn der Online-Coach nicht über die erforderliche staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt. Da dies nur selten der Fall ist, lassen sich eine Vielzahl von Online-Coaching-Verträgen kündigen bzw. widerrufen.

Das Urteil ist absolut bahnbrechend, da bisher in der Rechtsprechung davon ausgegangen wurde, dass das FernUSG nur bei Verbraucherverträgen Anwendung findet. Das OLG Celle hat nun klargestellt, dass auch Unternehmer, die an Fernlehrgängen teilnehmen, durch das Gesetz geschützt sind. Das FernUSG sei schon dann anwendbar, wenn der Fernlehrgang den Teilnehmern die Möglichkeit zur Nachfrage anbietet, z.B. durch Sprechstunden oder WhatsApp-Gruppen, und nicht erst dann, wenn es auch einen formellen Abschluss über die Teilnahme an dem Coaching gibt. Im Ergebnis ist damit ein großer Teil von Verträgen über Online-Coaching von Gesetzes wegen unwirksam. Man muss sie also nicht einmal kündigen oder widerrufen.

Staatliche Zulassung für Fernlehrgänge notwendig

Nach § 12 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge, zu denen in der Regel auch Online-Coachings zählen, der staatlichen Zulassung. Über diese Zulassung verfügen die meisten Online-Coaches allerdings nicht. Das hat zur Folge, dass ein geschlossener Vertrag über Online-Coaching nichtig ist, wie das OLG Celle entschied.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die beklagte Frau einen Vertrag über ein Online-Coaching mit einer Laufzeit über 12 Monate und einer monatlichen Gebühr in Höhe von 2.200 Euro geschlossen. Wenig später erklärte sie die Anfechtung sowie den Widerruf und die Kündigung des Vertrags. Das akzeptierte der Kläger, der Dienstleistungen im Bereich des Online-Coachings und der online-Unternehmensberatung für Frauen anbietet, nicht. Er argumentierte, dass die Beklagte den Vertrag als Unternehmerin abgeschlossen und daher kein Widerrufsrecht habe. Er klagte daher auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

Vertrag über Online-Coaching ist nichtig

Seine Klage hatte das Landgericht Stade bereits in erster Instanz wegen Wucher abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung, da ein „besonders grobes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB bestehe.“ Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung und scheiterte am OLG Celle.

Das OLG Celle bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung aus dem geschlossenen Vertrag habe. „Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil der Kläger unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt“, stellte das OLG klar. Weiter machte das Gericht deutlich, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucherverträge anzuwenden sei. Es sei daher unerheblich, ob die Beklagte den Vertrag als Verbraucherin oder als Unternehmerin abgeschlossen habe. Ob der Vertrag auch aus anderen Gründen, z.B. wegen Wucher,  nichtig ist, müsse daher nicht mehr geprüft werden.

Beim Abschluss von Online-Coaching-Verträgen achten die Anbieter häufig darauf, dass der Teilnehmer den Vertrag als Unternehmer und nicht als Verbraucher abschließt. So soll das Widerrufsrecht ausgehebelt werden. Das OLG Celle hat nun aber auch Unternehmern den Ausstieg aus kostspieligen Online-Coachings ermöglicht.

Rückabwicklung eines Online-Coaching-Vertrags auch für Unternehmer möglich

In der Praxis bedeutet das für die Teilnehmer – egal ob Verbraucher oder Unternehmer, dass neu abgeschlossene Verträge in vielen Fällen problemlos rückabgewickelt werden können, auch wenn Widerrufsfristen schon abgelaufen sind oder keine Anfechtungs- bzw. Kündigungsgründe vorliegen. Auch bei laufenden Verträgen ist die Rückabwicklung vielfach möglich. Dann muss der Teilnehmer allerdings damit rechnen, dass er eine Aufwandsentschädigung leisten muss. Das dürfte allerdings deutlich günstiger sein als die Kursgebühren vollständig zu bezahlen. Ob die Rückabwicklung möglich ist, muss aber immer im Einzelfall geprüft werden. Sollte der Coaching-Vertrag nicht unter das FernUSG fallen, bestehen immer noch andere Möglichkeiten aus dem Vertrag auszusteigen.

 Ausstieg aus kostspielen Verträgen über Online-Coaching

Das Urteil des OLG Celle hat aber grundsätzlich die Tür für den Ausstieg aus kostspieligen Online-Coaching-Verträgen auch für Unternehmer weit aufgemacht. Wir beraten Teilnehmer, die Online-Coachings bei

  • Dirk Kreuter / BV Bestseller Verlag / My Best Concept GmbH
  • Marco Alves
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  • Namotto / Frau Orange GmbH
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  • Speed and Space Mentoring GmbH
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abgeschlossen haben, gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

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