Einen weiteren Erfolg konnte REPGOW wieder beim OLG München erzielen. Entgegen einer klageabweisenden Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Passau, hielt das OLG München den Beitrag eines Nutzers, in dem dieser sich mit der illegalen Migration über das Mittelmeer auseinander setzte, für zulässig.
Der Beitrag
„Versenken! So wie es die Australier gemacht haben.“
Was war geschehen?
In einem Artikel, der auf Facebook veröffentlicht worden war, ging es um die Weigerung des damaligen italienischen Innenministers Salvini, dem Flüchtlingsschiff „Alex“ die Einfahrt in einen italienischen Hafen zu gestatten. Der Bericht zeigte auch ein kleines farbiges Bild, welches verschiedene Rettungsboote vollbesetzt mit Menschen zeigte. Der Kläger kommentierte dies mit den Worten „Versenken! So wie es die Australier gemacht haben.“
Wenig überraschend, löschte Facebook den Beitrag als angebliche Hassrede und bezog sich dabei einmal mehr auf die eigene Nutzungsbedingungen, die jegliche Kritik an der illegalen Einwanderung über das Mittelmeer von vornherein als Hass bewerten. Insbesondere unterstellte Facebook, dass sich die Aufforderung, das Schiff oder die Boote zu versenken, auch auf die besetzten Boote bezogen habe, und somit zur Gewaltsaufrufe.
Das Urteil erster Instanz: Politische Justiz an der Grenze zur Rechtsbeugung
Das Landgericht Passau griff sogleich zum Hammer. Es sah in dem Beitrag nicht nur einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen Facebooks, sondern unterstellte dem Kläger sogar die Erfüllung eines Straftatbestandes, nämlich § 130 StGB (Volksverhetzung).
Darüber hinaus diskutierte das Gericht sogar die Verwirklichung eines Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB – eine völlig fernliegende Annahme, weil Landfriedensbruch tatsächliche Begehung von Gewalttaten voraussetzt, und das natürlich auch noch auf deutschem Hoheitsgebiet.
Die Begründung des Landgerichts liest sich im Übrigen wie der Propagandatext eines linken Magazins und stellte im Übrigen darauf ab, dass Facebook den Kläger ja schon in der Vergangenheit gesperrt habe – als wäre das irgendein Kriterium. Alles in allem leider ein Beispiel nicht nur für politische Justiz, sondern auch juristisch äußerst schwach.
Korrektur in zweiter Instanz – verfassungsgemäße Auslegung
Das OLG München führte den Sachverhalt dann wieder in juristische Bahnen zurück. Der 18. Senat bekräftigte seine frühere Rechtsprechung (von der er teilweise in der Zwischenzeit abgewichen war), wonach Facebook zulässige Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht von der Plattform entfernen darf.
Im Gegensatz zum Landgericht, welches in der Äußerung ja sogar eine Straftat erblicken wollte, nahm das OLG München eine zutreffende Wertung des Beitrages vor, und zwar in der Weise, wie das Bundesverfassungsgericht es in einer jahrzehntelangen Rechtsprechung verlangt. Zwar diskutierte der Senat durchaus auch die blindwütige Annahme des Landgerichts (und Facebooks), dass sich das Versenken auf die vollbesetzten Boote beziehen und damit zum Gefährden von Menschenleben aufgerufen werde.
Anders als die erste Instanz war der Senat aber willens, den gesamten Beitrag zu erfassen. Durch die Klarstellung des Nutzers nämlich, dass er sich auf das australische Vorbild beziehe, werde vielleicht nicht den durchschnittlichen Leser auf Anhieb klar, was damit gemeint sei. Es sei aber nun einmal so, dass die australischen Behörden keine besetzten Boote versenken würden, sehr wohl aber (nach Aufnahme der Personen an Bord) unbesetzte Boote und Schiffe.
Darüber hinaus ergebe sich, so der 18. Senat des OLG München, aus der Bezugnahme auf den Artikel sehr klar, dass die italienischen Behörden die Flüchtlinge auf Lampedusa an Land hatten gehen lassen, das Rettungsschiff dagegen festgesetzt und die Kapitäne verhaftet hatten. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich, dass es hier um den Umgang mit dem Schiff gehe – und nicht um die Flüchtlinge.
Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung verurteilte das OLG München Facebook zur Wiederherstellung des Beitrages, zur Zurücksetzung des Zählers der Verstöße um eins sowie zur Unterlassung erneuter Sperren in diesem Zusammenhang.
Leider lehnt das OLG München ständige Rechtsprechung sowohl Auskunft hinsichtlich der tatsächlichen Sensoren als auch einen Schadensersatzanspruch ab. Insoweit wurde auch die Revision nicht zugelassen.
Unter dem Strich bleibt aber die Erkenntnis, dass es trotz einer zunehmenden linken Politisierung der Justiz immer noch richtige Entscheidungen gibt.