Per Blitz-Kurs zur Fotografin – Coach stolpert über fehlende Widerrufsbelehrung

Eine Mandantin hatte online einen Vertrag mit einer Fotografin abgeschlossen. Diese trat neben ihrer eigentlichen Tätigkeit des Fotografen auch als Coach für Fotografieleistungen auf und warb Kunden an, diese innerhalb kürzester Zeit zum Profi-Fotografen auszubilden. Dass „Fotograf“ letztendlich ein anerkannter Lehrberuf ist, die Ausbildung normalerweise drei Jahre dauert und etwas mehr beinhaltet als bloß Videokurse, ging dabei natürlich unter. Ebenso ging unter, dass die Kursgebühr im mittleren fünfstelligen Bereich selbstredend maßlos überzogen war – denn geboten wurde lediglich der Zugang zu online-Videos wenig aussagekräftigen Inhaltes sowie gelegentliche Kontakte zur lehrenden Fotografin.

Die eigentliche Frechheit aber war, dass die Coachin die Situation der Mandantin vorsätzlich ignorierte. Die Mandantin hatte im Vorgespräch deutlich gemacht, dass sie selbst noch Verbraucherin war. Sie interessierte sich lediglich für die Möglichkeit, eventuell als Fotografin tätig zu werden, verfügte aber über keinerlei Vorkenntnisse oder Ausrüstung. All das wusste die Coachin – und bot unserer Mandantin dennoch gleich einen Profikurs an.

Nachdem sich die Mandantin an uns gewandt hatte, übten wir die im vorliegenden Fall gegebenen Gestaltungsrechte aus. Natürlich stand hier eine Anfechtung wegen Täuschung im Raum, aber auch die Widerrufsbelehrung, die der Mandantin hätte erteilt werden müssen, fehlte, sodass ein Widerruf noch möglich war. Und schließlich gibt es bei Dienstverträgen über persönliche Leistungen eines Coaches immer noch die Vorschrift des § 627 BGB – die fristlose Kündigung. Nach unserer Einschaltung nahm die Gegenseite im Weiteren von ihren hohen Forderungen Abstand – und die Mandantin kann sich in Ruhe einen Ausbilder suchen, bei dem Leistung und Gegenleistung stimmen.

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