Wer heute etwas zu einer Person oder einem Unternehmen erfahren möchte, sucht zuerst bei Google. Was dort erscheint, kann fatale Folgen haben. Besonders ärgerlich ist es, wenn längst veraltete Einträge ein schlechtes Bild zeichnen. Wir erklären, wie Sie alte Google-Einträge löschen lassen können – auch gegen den Widerstand der Suchmaschine.
1. Wann kann ich alte Google-Einträge löschen lassen?
2. Wann kann ich Google-Einträge unabhängig vom Alter löschen lassen?
3. Kann eine Firma einen veralteten Google Eintrag löschen lassen?
4. Anleitung: So löschen Sie alte Google-Einträge
5. Fazit
1. Wann kann ich alte Google-Einträge löschen lassen?
Diese Frage lässt sich leider nur für wenige Fälle eindeutig beantworten. Das hat folgenden Grund: Das Gesetz berücksichtigt neben Ihrem Anliegen auch, dass die Allgemeinheit ein Interesse an den Informationen haben könnte, die bei Google veröffentlicht sind. Außerdem hat auch Google ein Recht darauf, die eigenen Dienste ungestört zu betreiben.
Daher muss in aller Regel abgewogen werden. Folgende Aspekte können dabei eine Rolle spielen:
- Ganz wichtig: Je länger der Sucheintrag zurückreicht, desto eher haben Sie ein Recht auf dessen Löschung.
- Sind Sie eine Person des öffentlichen Lebens? Politiker, Wirtschaftsführer, Stars und vergleichbare Personen müssen meist hinnehmen, dass Sucheinträge zu vergangenen Sachverhalten länger erscheinen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt: Je weniger Bezug zu Ihrer Rolle in der Gesellschaft besteht, desto eher können Sie die Löschung verlangen.
- Ist das Thema für die Gesellschaft relevant? Davon ist bei Straftaten, Fehlverhalten in herausgehobenen Positionen oder politischen Geschehnissen eher auszugehen als bei „Klatsch und Tratsch“ über das Privatleben.
- Haben Sie der Veröffentlichung der Informationen zugestimmt? Falls nein, stehen Ihre Chancen auf Löschung deutlich besser.
- Sind die behaupteten Tatsachen wahr? Sollte dies nicht der Fall sein, kann Google kaum etwas gegen Ihr Verlangen einwenden (s. noch unten)
Zur Veranschaulichung folgende Beispiele (beachten Sie bitte, dass diese nur sehr eingeschränkt auf andere Lebenssachverhalte übertragen werden können):
Beispiel 1
Gibt man bei Google den Namen XY ein, erscheint als erstes Suchergebnis ein Artikel, in dem über die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des XY berichtet wird. Diese liegt mehr als zehn Jahre zurück. XY ist keine Person des öffentlichen Lebens. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht daher grundsätzlich nicht mehr.
Beispiel 2
Frau B ist 1990 wegen Totschlags verurteilt worden. Ihre Haftstrafe hat sie abgesessen. Die Suchergebnisse zu ihrem Namen verweisen auch 2020 nach wie vor auf lokale Presseberichte zu der Tat. Diese sind auf Verlangen der B grundsätzlich zu löschen. Etwas anderes kann z.B. gelten, wenn die Tat ganz besonderes Aufsehen erregt hat und die Berichterstattung deshalb nach wie vor von großem öffentlichen Interesse ist.
Beispiel 3
Eine gemeinnützige Organisation weist ein Defizit von einer Million Euro aus. Kurz darauf meldet der Geschäftsleiter sich krank und bleibt der Arbeit fern. Auch sieben Jahre danach finden sich noch Presseberichte bei Google, wenn man den Namen des Geschäftsleiters eingibt. Die Artikel gehen auch auf dessen Gesundheitszustand ein. Laut OLG Frankfurt a.M. muss Google diesen Eintrag dennoch nicht löschen. Grund dafür sei insbesondere, dass ein öffentliches Interesse an den Vorgängen bestehe. Klar ist aber auch: Dies wird nicht ewig der Fall sein!
Beispiel 4
Der Norddeutsche Rundfunk interviewt den Geschäftsführer eines Betriebs zu einer Entlassung. Gibt man den Namen des Geschäftsführers bei Google ein, erscheint das Interview dort auch sieben Jahre später noch unter dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“. Das Bundesverfassungsgericht hielt dies für gerechtfertigt – jedenfalls noch. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass das Thema für die Gesellschaft relevant und der Geschäftsführer nach wie vor unternehmerisch tätig sei. Vor allem war er mit dem Interview einverstanden. Hätte er dem Bericht nie zugestimmt, könnte er nach sieben Jahren wohl die Löschung verlangen.
2. Wann kann ich Google-Einträge unabhängig vom Alter löschen lassen?
Es gibt aber auch Fälle, in denen Sie die Entfernung auch unabhängig vom Alter der Inhalte verlangen können:
a. Die Aussagen sind unzutreffend
Sie können in aller Regel ohne Weiteres verlangen, dass unwahre Google-Einträge über Sie entfernt werden.
Beispiel: Googelt man Ihren Namen, erscheint als erstes Suchergebnis: „Unfassbar: Unfallfahrer [Ihr Name] hatte 2,0 Promille im Blut“
Sollten Sie am Unfall nicht beteiligt oder dabei zumindest nicht alkoholisiert gewesen sein, muss Google den Eintrag löschen. Natürlich ergibt es Sinn, (zugleich) gegen den Autor des Artikels vorzugehen (dazu unten mehr).
Wenn Sie in der Tat an dem besagten Unfall beteiligt waren und 2,0 Promille im Blut gehabt haben, können Sie den Eintrag evtl. trotzdem löschen lassen. Das gilt insbesondere für sehr alte Google-Einträge (s.o.).
In diesem Zusammenhang bereitet oft die Abgrenzung von Tatsachen- und Meinungsäußerungen Schwierigkeiten. Wird eher eine Meinung wiedergegeben, ist die Löschung meist schwerer durchzusetzen. Allerdings gilt auch hier, dass Ihre Chancen umso besser stehen, je länger der Sucheintrag zurückreicht.
Übrigens: Auch negative Bewertungen (Rezensionen) können Sie löschen lassen, wenn die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen (z.B. wenn der Urheber nie Gast in Ihrem Restaurant war).
b. Sie werden beleidigt
Der Ton im Internet ist oft rau. Beleidigungen müssen Sie allerdings nicht hinnehmen – auch nicht deren Wiedergabe in den Suchergebnissen. Das gilt unabhängig davon, wie alt der Eintrag bereits ist.
Beispiel: Sie diskutieren unter Ihrem Namen in einem politischen Forum über eine sozialpolitische Frage. Ein Nutzer antwortet Ihnen u.a. mit den Worten „XY, Sie widerlicher Sozialschmarotzer!!!“. Googelt man Ihren Namen, erscheint dieses Zitat in der sog. Meta-Description, also der kurzen Vorschau, die Google auf die Inhalte der verlinkten Seite gibt.
Sie können in diesem Fall verlangen, dass Google dieses Ergebnis nicht mehr anzeigt.
Dasselbe gilt, wenn Google eine Schmähkritik wiedergibt. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Bewertungen relevant. Steht hier nicht die kritische Auseinandersetzungen mit den Leistungen, sondern die Herabwürdigung im Vordergrund, ist der Inhalt zu entfernen.
Beispiel: Unter dem Namen Ihres Betriebs erscheint bei Google folgende Rezension: „Fürchterlicher Laden! Ich stand 15 Minuten an der Kasse und war dem widerlichen Gestank des schweißtriefenden Kassierers ausgesetzt. Das ganze Team ist eine Schande!!“
Dieser Beitrag muss entfernt werden.
c. Die Inhalte berühren Ihre innerste Privatsphäre
Sie müssen in aller Regel nicht hinnehmen, dass privateste Angelegenheiten bei Google zu finden sind. Ab dem ersten Tag der Veröffentlichung (ggf. sogar vorbeugend) können Sie verlangen, dass die Google-Einträge gelöscht werden.
Was zu privat ist, um veröffentlicht zu werden, hängt auch hier stark vom Einzelfall ab. Sind Sie eine Person des öffentlichen Lebens, sind die Grenzen oft weiter. Das gilt auch, wenn Sie die Informationen freiwillig zur Veröffentlichung freigegeben haben. Ist seitdem allerdings viel Zeit vergangen, können Sie ggf. die Löschung verlangen.
Beispiel: Sie haben vor 2003 im Alter von 18 Jahren an einer Casting-Show teilgenommen. In einer Folge beschreiben Sie aufgelöst, wie Sie die Trennung von Ihrem Partner erlebt haben. Nach wie vor wird ein Pressebericht unter Ihrem Namen angezeigt, der auf Details des Interviews eingeht. Sie haben aufgrund der vorangeschrittenen Zeit gute Chancen, die Löschung durchzusetzen.
3. Kann eine Firma einen veralteten Google Eintrag löschen lassen?
Ja, auch Unternehmen können gegen veraltete Google-Einträge vorgehen. Der Begründungsaufwand ist allerdings oft höher. Grund dafür ist, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur auf natürliche Personen anwendbar ist. So bleibt Unternehmen nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dessen Grenzen sind zwar weniger eng umrissen als bei Privatpersonen, mit der richtigen Begründung zwingt es Google dennoch zur Entfernung alter Inhalte. Im Wesentlichen gilt dafür das oben Gesagte.
Daneben können sich einzelne Mitarbeiter gegen Einträge wehren, die Google unter ihrem Namen anzeigt.
4. Anleitung: So löschen Sie alte Google-Einträge
Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie wenden sich direkt an Google
Dazu müssen Sie die Suchmaschine zunächst darauf hinweisen, dass Sie die Löschung bestimmter Inhalte verlangen. Dies geschieht über ein vorgegebenes Formular.
Wichtig: Sie haben die volle Darlegungs- und Beweislast. Es genügt daher nicht, wenn Sie bloß die Löschung verlangen. Sie müssen stichhaltig begründen, warum Ihnen dieses Recht zusteht. Sinnvollerweise ziehen Sie unsere Kanzlei für diese Begründung hinzu.
Spätestens, wenn Google Ihr Verlangen ablehnt, sollten Sie unsere Kanzlei einschalten. Wir prüfen, ob sich in Ihrem Fall aufwändigere Schritte lohnen. Gegebenenfalls fordern wir Google erneut auf, den Eintrag zu löschen. Sollte dies ebenfalls keinen Erfolg versprechen, erheben wir Klage gegen Google. Um möglichst schnell zu einem Ergebnis zu kommen, bietet sich oft der sog. einstweilige Rechtsschutz an.
Gewinnen Sie, darf Google das Suchergebnis nicht mehr in Verbindung mit Ihrem Namen anzeigen – und zwar auch nicht mithilfe der sog. Auto-Complete-Funktion der Sucheingabe. Dies gilt in jedem Fall für Suchanfragen aus Europa. Für Anfragen z.B. aus den USA muss Google die Suchergebnisse wohl nicht löschen. Endgültig geklärt ist dies aber noch nicht.
Sie gehen gegen die Website vor
In einigen Fällen ist es sinnvoller, direkt gegen den Websitebetreiber vorzugehen, der die Informationen über Sie veröffentlicht hat. Dies hat vor allem den Vorteil, dass der Inhalt vollständig aus dem Internet verschwindet. Wenden Sie sich hingegen allein an Google, wird nur die Verknüpfung zwischen Ihrem Namen und dem Inhalt entfernt; der Artikel (o.ä.) selbst bleibt aber im Netz und ist unter anderen Schlagworten weiterhin zu finden.
Auch hier sollten Sie mehrstufig vorgehen:
- Setzen Sie zunächst ein Schreiben an den Betreiber auf, in dem Sie auf die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung hinweisen und juristisch darlegen, warum Sie die Löschung beanspruchen.
- Sollte der Anbieter dem nicht nachkommen, bietet sich eine Abmahnung oder gar eine Klage an.
Bekommen Sie Recht, muss der Websitebetreiber den Inhalt entfernen. Nach einiger Zeit verschwindet der Artikel also auch aus Google. Oft geht es sogar schneller: Der Websitebetreiber muss nämlich Google informieren, dass Sie die Löschung verlangen („Recht auf Vergessenwerden“). Meist geschieht das auf technischem Wege.
5. Fazit
- Google muss veraltete Einträge ggf. löschen. Das hängt von einer Interessenabwägung ab.
- Sind die Einträge unwahr oder werden Sie beleidigt, können Sie ab dem ersten Tag die Entfernung verlangen.
- Auch Firmen haben ein Recht darauf, dass gewisse veraltete Google-Einträge über sie gelöscht werden.
- Betroffene gehen entweder gegen Google direkt oder gegen den Websitebetreiber vor.