Youtube und der BGH – Konsequenzen aus dem Facebook-Urteil?

Wie berichtet, hat REPGOW vor dem BGH einen wichtigen Sieg gegen die Facebook-Zensur errungen. Seitdem erreichen uns viele Fragen, ob das Urteil auch auf andere Bereiche übertragbar ist.

Urteilsbegründung bleibt abzuwarten

Zunächst einmal ist wichtig, festzuhalten, dass die Urteilsbegründung des BGH noch gar nicht vorliegt. Bislang gibt es nur den Urteilstenor (also die Verurteilung Facebooks), die Pressemitteilung des BGH und natürlich die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Deswegen ist alles, was wir (und andere) derzeit zu dem Urteil schreiben, zwingend vorläufig. Nichtsdestoweniger kann man durchaus jetzt schon einige plausible Vermutungen anstellen, wie der BGH in einem Youtube betreffenden Fall entscheiden würde

Videolöschung und Anbietersperrung

Sehen wir uns zunächst einmal an, inwieweit sich die Themen aus Sicht der Youtuber gleichen:

  • Der leider nicht seltene Fall ist, dass Youtube einen Videoanbieter (einen Youtuber) wegen eines angeblichen Regelverstoßes in einem Video für eine Zeitlang sperrt und das Video auf unsichtbar schaltet. Der Youtuber ist dann für einen längeren Zeitraum daran gehindert, andere Videos hochzuladen. Der Ablauf ist also vergleichbar mit dem bisherigen Vorgehens Facebook.
  • Auch die Rechtsgrundlage ist im Grunde die Gleiche – Youtube sieht in den eigenen AGB genau solche eigenmächtigen Sperren vor, wenn ein Video gegen das Regelwerk verstößt, das deutlich strenger (und politisch einseitiger) ist als die gesetzlichen Regelungen. Auch insoweit ist der Fall also vergleichbar.
  • Schließlich hat Youtube, was die Veröffentlichung von Videos betrifft, eine noch stärkere Marktstellung als Facebook im Bereich der sozialen Medien. Wer für ein Video Aufmerksamkeit erzeugen will, kommt um Youtube gar nicht mehr herum. Auch dieser dritte Punkt ist also identisch.

Das vorläufige Ergebnis ist also, dass die Erwägungen des BGH, die zu den Urteilen gegen Facebook geführt haben, ohne Weiteres übertragbar sind. Wir gehen davon aus, dass uns die Gerichte darin folgen werden.

Sperren für Kommentare

Etwas anders sieht die Situation dagegen aus, wenn Youtube Nutzer für „regelwidrige“ Kommentare sperrt. Auch hier sind zwar viele Punkte vergleichbar. Aber fraglich ist, ob die Marktmacht von Youtube auch in diesem Fall ausreichend sein wird. Denn insoweit kommt es möglicherweise nicht auf die Bedeutung als Videoplattform an, sondern als soziales Medium – und da ist Youtube nur einer von vielen.

Dennoch meinen wir, dass die Marktmacht Youtubes letzten Endes auch in solchen Fällen entscheidend sein wird. Denn alleine dadurch, dass Youtube Teil des Google-Weltreiches ist, kann man mit Kommentaren unter solchen Videos ebenfalls eine nicht geringe Breitenwirkung erzeugen.

Wie steht es um Twitter und Instagram?

In Fällen von Twitter-Sperren wird es darauf ankommen, wie der BGH seine Entscheidung begründet hat, also ab welcher Schwelle und aus welchen Gründen eine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung vorliegt. Hierzu lässt sich derzeit noch gar nichts sagen, und spekulieren wollen wir nicht.

Bei Instagram dagegen ist die Sache klar – die Plattform gehört zu Facebook, das Urteil gilt klar auch hierfür.

Was tun bei Youtube-Sperren?

Wer als Youtuber gesperrt wurde, kann sich gerne über das Kontaktformular an uns wenden. Wir helfen Ihnen, Ihr Konto wieder freizubekommen.